Drittstaateneinlagenvermittlung
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Die Drittstaateneinlagenvermittlung ist eine für ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG typische Finanzdienstleistung i.S. des KWG, die eine Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, d.h. Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beinhaltet (§ 1 Ia 2 Nr. 5 KWG). Wird die Drittstaateneinlagenvermittlung gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 Ia 2 Nr. 5 KWG; Erlaubniserteilung für Institute). Gemäß § 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe b KWG muss hierfür - sofern das Finanzdienstleistungsinstitut nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ein Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro nachgewiesen werden; handelt das Finanzdienstleistungsinstitut hingegen mit Finanzinstrumenten, so beträgt das erforderliche Anfangskapital gemäß § 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG mindestens 730.000 Euro. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Vermittler rechtlich wesentliche Teilakte der Geschäftsabwicklung übernimmt und daher als Zweigstelle i.S. von § 53 I KWG anzusehen ist. In diesem Fall liegt ein nach § 53 KWG erlaubnispflichtiges Betreiben einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens vor.