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Verwahrstelle

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bei der Verwahrstelle (ehemals Depotbank) handelt es sich um eine unabhängige und im Interesse der Anleger handelnde Stelle, welche bestimmte Aufgaben der technischen Abwicklung, die Verwahrung des Investmentvermögens sowie verschiedene Kontrollfunktionen übernimmt. Im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) wird zwischen OGAW-Verwahrstellen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)) und AIF-Verwahrstellen (Alternativer Investmentfonds (AIF)) unterschieden

    2. Merkmale: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) muss für jedes Investmentvermögen eine Verwahrstelle beauftragen. Die Auswahl und der Wechsel einer Verwahrstelle für OGAW oder Publikums-AIF bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei Spezial-AIF muss die Verwahrstelle vor Bestellung gegenüber der BaFin angezeigt werden. Geeignete Einrichtungen sind
    a) für inländische OGAW nur CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 IIId des Kreditwesengesetzes (KWG), welche ihren Sitz im Inland haben und zum Depotgeschäft zugelassen sind, oder Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b I 1 KWG. Hierbei muss die Verwahrstelle über ein haftendes Eigenkapital (haftendes Eigenkapital i.S. des KWG) von mindestens fünf Millionen Euro verfügen.
    b) für inländische AIF CRR-Kreditinstitute, welche ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder eine deutsche Zweigniederlassung besitzen. Eine Erlaubnis für das Depotgeschäft ist nicht erforderlich, wenn es die Finanzdienstleistung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach dem AIFM-Umsetzungsgesetz erbringen darf.
    c) ausschließlich für AIF Finanzdienstleistungsinstitute, welche nach § 1 Ia  2 Nr. 12 KWG  über die Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft verfügen
    d) Treuhänder für bestimmte geschlossene AIF, bei welchen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Tätigung der ersten Anlagen kein Rückgaberecht ausgeübt werden kann.
    Die Verwahrstelle muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der ihrer Aufgaben erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich muss zumindest ein Geschäftsleiter der Verwahrstelle über die hierfür erforderlichen Erfahrungen verfügen.

    3. Funktionen: Beide Arten von Verwahrstellen führen sowohl eine Verwahrfunktion als auch eine Kontrollfunktion aus. Die Funktion der Verwahrung umfasst neben verwahrfähigen Finanzinstrumenten auch die Überwachung von Bankguthaben und sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen. Hierbei sind verwahrfähige Vermögensgegenstände für OGAWs in ein gesperrtes Depot zu legen. Im Rahmen von AIFs sind diese in einem gesonderten Depot zu verbuchen. Zusätzlich obliegt der Verwahrstelle eine Kontrollfunktion. Diese umfasst die Rechtmäßigkeitskontrolle, im Rahmen welcher geprüft werden muss, ob die Weisungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen gesetzliche Vorschriften, die Anlagebedingungen oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Des Weiteren nimmt die Verwahrstelle eine Kontrolle der Anteilwertermittlung sowie der Sicherheiten für Wertpapierdarlehen vor. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet beim Erwerb von Vermögensgegenständen für Investmentvermögen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Da ein Geschäftsabschluss zu nicht marktgerechten Bedingungen zum Nachteil des Investmentvermögens unzulässig ist, obliegt der Verwahrstelle unter bestimmten Bedingungen eine Kontrolle der Marktgerechtigkeit (Marktgerechtigkeitskontrolle).

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