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Finanztransfergeschäft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zahlungsdienst i.S. des ZAGbei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (§ 1 I 2 Nr. 6 ZAG). Wesentlich für das Finanztransfergeschäft ist, dass die Übermittlung von Geldbeträgen ohne kontenmäßige Beziehung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstenutzer stattfindet. Ein Finanztransferdienstleister kann auf der Seite des Zahlers, des Zahlungsempfängers sowie auf beiden Seiten tätig sein. Neben der Übermittlung des Geldbetrags können weitere Zwecke verfolgt werden, so dass auch Zusatzdienstleistungen mit dem Finanztransfergeschäft verbunden sein können. Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ohne dass sie bereits nach § 1 I Nr. 2 - 5 ZAG als Zahlungsdienstleister i.S. des ZAG gelten, sind Zahlungsinstitute i.S. des ZAG und benötigen für ihre Tätigkeit die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 10 I ZAG). Diese Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. E-Geld-Institute (§ 1 I 1 Nr. 2 ZAG) oder CRR-Kreditinstitute (§ 1 IIId 1 KWG) können das Finanztransfergeschäft aufgrund ihrer Erlaubnis nach § 11 I ZAG bzw. § 32 I KWG erbringen.
    Finanztransfergeschäfte i.S. des ZAG werden beispielsweise von money remittance agencies (wie Western Union oder MoneyGram), Vermittlungsportalen im Internet, die Geldbeträge von Kunden zur Weiterleitung entgegennehmen, Treuhänder, die lediglich Geldbeträge entgegennehmen und weiterleiten, Supermärkten, Tankstellen, Kiosken etc. als Agenten (§ 1 Abs. 9 ZAG) oder Auslagerungsunternehmen (§ 25b KWG) im Rahmen von bestimmten Geschäftsmodellen (z.B. Barzahlen.de) erbracht, nicht dagegen von Steuerberatern, die als Nebendienstleistung im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen Zahlungen erbringen, von Inkassounternehmen, die Forderungen im Rahmen einer ausgelagerten Debitorenbuchhaltung oder im Sinne einer Inkasso-Beitreibung einziehen oder bei Entgegennahme sog. Nachnahmezahlungen durch Paketboten im Versandverkauf. Nicht erfasst sind ferner der reine Bargeld-Transport sowie das Zahlscheingeschäft, bei dem ein Zahlungsdienstleister Bargeld eines Nichtkunden mit der Weisung entgegennimmt, den Geldbetrag auf ein Konto des Zahlungsempfänger bei einem anderen Zahlungsdienstleister zu überweisen.

     

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