Direkt zum Inhalt

Anfangskapital

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Beim Anfangskapital handelt es sich um zur Umsetzung der Kapitaladäquanz-Richtlinie seit der 6. KWG-Novelle in diesem Gesetz vorgeschriebene, zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts i.S. des KWG und eines Finanzdienstleistungsinstituts i.S. des KWG erforderliche Mittel, deren Fehlen einen Versagungsgrund für die Betriebserlaubnis bildet (Erlaubniserteilung für Institute). Das spätere Unterschreiten der nötigen Kapitalausstattung bildet einen Grund für die Aufhebung der Betriebserlaubnis (§ 35 II Nr. 3 KWG). Über ein derartiges Absinken sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu informieren (§ 24 I Nr. 9 KWG; Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen). Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel ist eine Bestätigung eines CRR-Instituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht (§ 14 III Anzeigenverordnung (AnzV)); das Anfangskapital darf somit nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Das Anfangskapital umfasst das harte Kernkapital gemäß Art. 26 I Buchstabe a bis e CRR.

    2. Mindesthöhe: Die Anforderungen an das erforderliche Anfangskapital richten sich nach der Tätigkeit des die Erlaubnis beantragenden Unternehmens. So verlangt § 33 I 1 Nr. 1d KWG bei allen CRR-Instituten, dass ihnen mindestens der Gegenwert von fünf Mio. Euro an Anfangskapital zur Verfügung stehen muss. Für Unternehmen, die das Pfandbriefgeschäft betreiben wollen (Pfandbriefbanken), ist als Anfangskapital ein Kernkapital in Höhe von mind. 25 Mio. Euro erforderlich (§ 2 I 2 Nr. 2 PfandBG). Für die Errichtung einer Bausparkasse wird ein Kernkapital in Höhe von mindestens 20 Mio. Euro verlangt (§ 2 I 2 Nr. 1 BausparkG). Soll ausschließlich das Garantiegeschäft betrieben werden, wird von der BaFin ein Anfangskapital von mind. 1,5 Mio. Euro verlangt; sofern das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften der öffentlichen Hand betrieben werden soll, wird lediglich ein haftendes Eigenkapital von mind. 500.000 Euro als Anfangskapital gefordert. Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben (E-Geld-Institute), benötigen ein Anfangskapital von mind. 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 Buchstabe d ZAG). Das erforderliche Mindest-Anfangskapital beträgt bei Zahlungsinstituten in Abhängigkeit von den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten 20.000 Euro, 50.000 Euro oder 125.000 Euro (§ 12 Nr. 3 Buchstabe a bis c ZAG). Für Wertpapierhandelsbanken, für Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie für Finanzdienstleistungsinstitute, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft i.S.v. § 1 Ia 1 Nr. 12 KWG erbringen, beträgt das erforderliche Anfangskapital mind. 730.000 EUR (§ 33 I 1 Nr. 1c KWG). Handeln Finanzdienstleistungsinstitute hingegen nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so reduziert sich das benötigte Anfangskapital auf mind. 125.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1b KWG). Eine weitere Reduzierung des Anfangskapitals auf mind. 50.000 Euro ergibt sich, wenn die Finanzdienstleistungen Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Anlageverwaltung, Finanzportfolioverwaltung erbracht oder ein multilaterales Handelssystem oder das Platzierungsgeschäft betrieben werden sollen und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt (§ 33 I 1 Nr. 1a KWG). Allerdings behält sich die BaFin vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die genannten Mindestbeträge auch tatsächlich ausreichend sind und der konkreten Situation des antragstellenden Unternehmens gerecht werden.

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Anfangskapital"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Anfangskapital Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anfangskapital-55613 node55613 Anfangskapital node57936 Finanzportfolioverwaltung node55613->node57936 node58369 Geschäftsleiter node55613->node58369 node62600 Wertpapier node55613->node62600 node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node55613->node59401 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node62600 node59876 Mitarbeitergeschäfte node59876->node57936 node57936->node62600 node57936->node59401 node62358 Vier-Augen-Prinzip node62358->node58369 node59324 Konzern node59324->node58369 node58369->node59401 node57921 Finanzinstrumente Bilanzierung node57921->node62600 node56248 bewegliche Sachen node56248->node62600 node81608 Cum-cum-Geschäfte node81608->node62600 node57346 Eigenmittel node57346->node55613 node59192 Kernkapital node57346->node59192 node57551 Ergänzungskapital node57346->node57551 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node59401 node60428 Pauschalwertberichtigungen steuerliche Grundsätze node60428->node59401 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node59401 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node59401 node57330 Eigenkapital der Kreditinstitute node57330->node57346 node59192->node58369 node81780 Gesamtkapitalquote node81780->node57346 node62604 Wertpapierdienstleistung node62604->node57936
    Mindmap Anfangskapital Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anfangskapital-55613 node55613 Anfangskapital node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node55613->node59401 node62600 Wertpapier node55613->node62600 node58369 Geschäftsleiter node55613->node58369 node57936 Finanzportfolioverwaltung node55613->node57936 node57346 Eigenmittel node57346->node55613

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise