Rückbürgschaft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§ 765 BGB), durch die der Rückbürge einem anderen Bürgen (Haupt-/Erstbürge) gegenüber die Haftung dafür übernimmt, dass der Hauptschuldner dessen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) erfüllt.
Mindmap "Rückbürgschaft"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR)
Globalbürgschaft
Kapitalverflechtung
Mitbürgschaft
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Zivilrecht
bewegliche Sachen
handelsrechtliche Vollmachten
juristische Person
offene Zession
wesentliche Bestandteile
eingehend
Rückbürgschaft
ausgehend