Rückbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§ 765 BGB), durch die der Rückbürge einem anderen Bürgen (Haupt-/Erstbürge) gegenüber die Haftung dafür übernimmt, dass der Hauptschuldner dessen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) erfüllt.
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