Rückbürgschaft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§ 765 BGB), durch die der Rückbürge einem anderen Bürgen (Haupt-/Erstbürge) gegenüber die Haftung dafür übernimmt, dass der Hauptschuldner dessen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) erfüllt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Kapitalverflechtung
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Sachen
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
handelsrechtliche Vollmachten
juristische Person
offene Zession
wesentliche Bestandteile
eingehend
Rückbürgschaft
ausgehend