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Finanzbehörden

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Behörden mit Zuständigkeit für die Besteuerung; geregelt in Art. 108 GG, im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) und in  der Abgabenordnung (AO).

    2. Gliederung: Die Finanzbehörden können in Bundes- und Landesbehörden unterteilt werden, die jeweils in Ober-, Mittel- und örtliche Behörden unterteilt sind. Die Oberbehörden sind das Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzministerien, das Bundeszentralamt für Steuern und die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (bis 31.12.2018) und die Generalzolldirektion sowie die Rechenzentren der Länder (§ 6 II AO). Die Mittelbehörden sind die Bundes- und Oberfinanzdirektionen oder an deren Stelle eingerichteten Landesfinanzbehörden. Die örtlichen Finanzbehörden sind die Finanzämter (auf Landesebene) bzw. die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (auf Bundesebene). Hinzu treten die Familienkassen, die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes (EStG)  und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a  VI EStG).
    Im Hinblick auf die Vielzahl von Behörden ist für ein gegebenes Problem jeweils die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu klären.

    3. Sachliche Zuständigkeit:
    a) als örtliche Behörden die Hauptzollämter für die Verwaltung der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sowie die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Einfuhrumsatzsteuer, die Biersteuer, Luftverkehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, die Grenzaufsicht, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 12 II FVG);
    b) die Finanzämter für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen ist (§ 17 II FVG);
    c) als Mittelbehörden die Oberfinanzdirektionen für die Leitung der Bundes- und Landesverwaltung in ihrem Bezirk (§ 8a I FVG); auf die Einrichtung von Mittelbehörden kann durch Rechtsverordnung verzichtet werden (§ 2a FVG);
    d) als (Bundes-)Oberbehörde das Bundeszentralamt für Steuern für die Mitwirkung an Außenprüfungen und Aufgaben, deren zentrale Erledigung zweckmäßig ist (§ 5 FVG), z.B. die Entlastung von deutschen Abzug-, Besitz- und Verkehrsteuern im internationalen Steuerfall, die Besteuerung von Investmentfonds, die Übermittlung der länderbezogenen Berichte im Rahmen des "Country-by-Country-Reporting", Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger, Durchführung des Familienleistungsausgleichs etc.;
    e) als oberste Landesbehörde/Leiter der Landesfinanzverwaltungen die Finanzminister der Länder (§ 3 II FVG);
    f) als oberste Bundesbehörde/Leiter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesminister der Finanzen (§ 3 I FVG).
    Weitere Bundesoberbehörden sind die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Offenbach), das Zollkriminalamt (§ 5a FVG), insbesondere im Hinblick auf Geldwäsche, die Bundesschuldenverwaltung, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 1 Nr. 2 FVG). Aufgaben im Zusammenhang mit der Bundesschuldenverwaltung und dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
    Die Länder können Rechenzentren als Landesoberbehörden einrichten (§ 2 II FVG).

    3. Für die örtliche Zuständigkeit gilt die Abgabenordnung (§ 17 AO):
    Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die in seinem Bezirk ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 19 AO).
    Das Geschäftsleitungsfinanzamt ist zuständig für Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in seinem Bezirk ihre Geschäftsleitung oder, nachrangig, ihren Sitz haben (§ 20 AO).
    Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gewerblicher Betriebe mit Geschäftsleitung im Inland (§ 18 I Nr. 2 AO). Dies bezieht sich z.B. auf die Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind und die diesen steuerlich zuzuordnen sind. Das Betriebsfinanzamt ist auch für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer (GewSt) zuständig (§ 22 I AO).
    Das Lagefinanzamt ist für die gesonderten Feststellungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten zuständig, die sich in seinem Einzugsbereich befinden (§ 18 I Nr. 1 AO), ferner für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer (GrSt) (§ 22 I AO).

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