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Scheck

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: unbedingte Anweisung an den Bezogenen (Kreditinstitut), für Rechnung des Ausstellers eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Art. 1 ScheckG). Der Scheck ist geborenes Orderpapier (im Inland aber aufgrund der Überbringerklausel überwiegend Inhaberpapier). Er ist wie der Wechsel ein streng förmliches Wertpapier und unterliegt daher insoweit den gleichen rechtlichen Regeln (Wechselstrenge). Neben Lastschriften und Überweisungen ist er Verfügungsmittel über Giralgeld.

    2. Rechtsgrundlagen (Scheckgesetz): Die in dem Scheck liegende Anweisung enthält zwei Ermächtigungen des Ausstellers:
    a) Der Schecknehmer ist ermächtigt, die Leistung bei dem bezogenen Kreditinstitut im eigenen Namen zu erheben.
    b) Das bezogene Institut ist ermächtigt, für Rechnung des Scheckausstellers an den Schecknehmer zu leisten. Das Wort „unbedingt” bringt die abstrakte Natur der Ermächtigungen zum Ausdruck, also ihre rechtliche Unabhängigkeit gegenüber den Grundgeschäften Aussteller/Bank (Deckungsverhältnis) sowie Aussteller/Schecknehmer (Valutaverhältnis). Die Rechtsbeziehung zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen wird außerdem durch die Bedingungen des Scheckverkehrs (Scheckbedingungen), die der Kunde im Scheckvertrag anerkennt, geprägt. Diese wiederum werden aufgrund des allgemeinen Bankvertrags durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ergänzt. Vgl. auch Abbildung „Scheck”.

    3. Wirtschaftliche Funktion: Der Scheck ist nach seiner wirtschaftlichen Funktion ausschließlich Zahlungsmittel und soll nicht wie der Wechsel als Kreditmittel verwendet werden. Bezogener kann nur ein Kreditinstitut sein (Art. 3 und 54 ScheckG, passive Scheckfähigkeit). Eine Annahme des Schecks durch den Bezogenen ist nicht wirksam (Art. 4 ScheckG). Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die Deutsche Bundesbank (bestätigter Bundesbank-Scheck nach § 23 BBankG). Wegen dieser Zahlungsunsicherheit bestand ein Bedürfnis nach der Einführung der Scheckkarte, die bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen die außerwertpapiermäßige Verpflichtung der Bank zur Einlösung von Schecks bis zum 31.12.2001 begründete (Wegfall der Scheckkartengarantie). Als Zahlungsmittel ist der Scheck stets bei Sicht zahlbar (Art. 28 I ScheckG). Es gelten unabdingbare kurze Vorlegungsfristen (Art. 29 SchG). Als Instrument des unbaren Zahlungsverkehrs kann der Scheck, anders als der Wechsel, auch als Inhaberpapier ausgestellt werden. Für ihn gelten erleichterte Regressvoraussetzungen (Scheck, Rückgriff). Schließlich sind die Verjährungsfristen (Verjährung) verkürzt, da alle Rückgriffsansprüche in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist (Erstrückgriff) oder von dem Tag der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung (Einlösungsrückgriff) verjähren (Art. 52 ScheckG).

    4. Gesetzliche Bestandteile der Scheckurkunde:
    a) die Scheckklausel (Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde),
    b) die unbedingte Zahlungsanweisung (Anweisung),
    c) das bezogene Institut,
    d) die Unterschrift des Ausstellers (handschriftliche Unterschrift ist erforderlich, faksimilierte Unterschrift ist unzulässig, wird aber von Kreditinstituten geduldet, z.T. wird ein entsprechender Haftungsausschluss vereinbart),
    e) Ausstellungstag,
    f) Ausstellungsort,
    g) Zahlungsort. Das Scheckgesetz enthält hierzu in Art. 2 Hinweise für unvollständige Schecks. Nach Art. 28 ScheckG ist ein vordatierter Scheck stets bei Sicht zahlbar. Im Hinblick auf unbefugte Vertretung (Art. 11 SchG), auf Fälschungen oder Verfälschungen (Art. 10 und 51 SchG) und die rechtliche Behandlung des Blankoschecks (Art. 13 SchG) gelten die gleichen Grundsätze wie im Wechselrecht.

    5. Scheckarten:
    a) Nach der Art der Übertragung der Scheckrechte: Orderscheck, Inhaberscheck, Rektascheck;
    b) nach dem Bezogenen: Bankscheck;
    c) nach der Art der Einlösung: Barscheck, Verrechnungsscheck, gekreuzter Scheck;
    d) nach der Einlösungssicherheit: „normaler” Scheck, scheckkartengarantierter Scheck (Seit 1.1.2002 besteht in Deutschland die Scheckkartengarantie für eurocheques nicht mehr.).

    6. Scheckvordrucke: Kreditinstitute haben nach den Codierrichtlinien die Pflicht, ausgegebene Scheckvordrucke entsprechend vorzucodieren. Die Bankleitzahl, der Textschlüssel (01) für Überbringerschecks, (02) für Orderschecks und die laufenden Nummern der Scheckvordrucke werden im Buchdruck auf den Formularen angebracht. Bei Ausgabe der Scheckvordrucke an den Kunden ist die Kontonummer bzw. IBAN des Ausstellers zu codieren.

    7. Formvorschriften: Als streng förmliches Wertpapier hat der Scheck bestimmte im Scheckgesetz vorgeschriebene Angaben zu enthalten (Art. 1 ScheckG). Aus Sicherheitsgründen erkennen Kreditinstitute nur Scheckziehungen auf den von ihnen ausgehändigten Vordrucken an (Scheckvertrag), die neben den in Art. 1 ScheckG genannten gesetzlichen Bestandteilen noch weitere Angaben (unwesentliche Bestandteile bzw. sog. kaufmännische Bestandteile) aufweisen. Maßgebend hierfür sind die Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke.

    8. Abhandenkommen, Fälschung und Verfälschung:
    a) Werden nach Ausstellung abhanden gekommene Schecks verfälscht (d.h. inhaltlich verändert) und eingelöst, haftet die Bank dem Kontoinhaber für den dadurch entstandenen Schaden. Einen verfälschten Scheck darf die bezogene Bank mangels wirksamer Anweisung des Ausstellers nicht einlösen und dementsprechend auch nicht das Konto des Ausstellers belasten. Ausnahmsweise kann eine Beteiligung des Kunden am eingetretenen Schaden dann in Betracht kommen, wenn dieser durch sein Verhalten schuldhaft zum Abhandenkommen und/oder zur Verfälschung des Schecks beigetragen hat. Auch bei gefälschten Schecks (d.h. Fälschungen von Scheckvordrucken oder die rechtswidrige Ausfüllung von Blankoschecks) kann der Kunde nur dann am eingetretenen Schaden beteiligt werden, wenn er durch sein Verhalten schuldhaft zur Fälschung beigetragen hat.
    b) Kommen vom Kontoinhaber ausgestellte Schecks nach Ausstellung abhanden und werden sie unverändert eingereicht, ist die bezogene Bank zur Belastung des Kundenkontos berechtigt, soweit sie vom Abhandenkommen der Schecks keine Kenntnis hatte bzw. ihre Unkenntnis vom Abhandenkommen nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Fall der groben Fahrlässigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Schecksperre nicht beachtet wird. Ist das Konto eines Kunden aufgrund seines ge- oder verfälschten Schecks belastet worden, so kann der Kontoinhaber grundsätzlich auch nach Einlösung die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung verlangen. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung ist an keine Frist gebunden, allenfalls kann ein Mitverschulden des Kontoinhabers in Betracht kommen, wenn im Falle einer ihm möglichen und zumutbaren früheren Rüge der Schaden hätte verhindert oder vermindert werden können.
    c) Aus dem Scheckvertrag ist das Kreditinstitut gegenüber dem Kontoinhaber verpflichtet, die ihm zur Einlösung vorgelegten Schecks in Bezug auf Echtheit der Unterschrift und des Inhaltes zu prüfen. Da der Massenverkehr mit Schecks schneller Abwicklung bedarf, genügt das Kreditinstitut der Anforderung, wenn die Urkunde nach ihrem äußeren Gesamtbild den Eindruck der Echtheit erweckt. Für die Unterschriftenkontrolle kommt es darauf an, dass die Scheckunterschrift keine charakteristische Abweichung, die ins Auge springt, von der hinterlegten Unterschriftsprobe aufweist.
    d) Zu einer Überprüfung der Identität des Einreichers eines Inhaberschecks ist das kontoführende Kreditinstitut ansonsten verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind. Solche Umstände können bei einem Barscheck in einer hohen Schecksumme liegen, welche die im sonstigen Scheckverkehr des Kunden üblichen Beträge in außergewöhnlichem Maße übersteigt. Eine Bank ist auch insbesondere zur weitergehenden Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift und des äußeren Gesamteindruckes des Schecks verpflichtet, wenn beispielsweise Schreibweise des Textes und der Unterschrift voneinander abweichen oder einfach erkennbare orthographische Fehler vorhanden sind. Im beleglosen Scheckeinzug (BSE-Verfahren) unterbleibt eine körperliche Vorlegung, so dass das bezogene Institut die geforderte Prüfung nicht mehr durchführen kann. Verstößt die Bank gegen ihre Prüfungspflicht und liegt eine erkennbare Fälschung vor, so haftet sie dem Kunden aufgrund des Scheckvertrages auf Ersatz des ihn durch die Einlösung entstandenen Schadens unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.

     

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