Direkt zum Inhalt

Steuern

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: gemäß § 3 I AO Geld-Leistungen, die im Unterschied zu Gebühren oder Beiträgen nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen (Fiskalsteuer) allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (Lenkungs- oder Ordnungssteuer). Zölle und Abschöpfungen werden als Steuern eingeordnet.

    2. Arten: Steuerarten.

    3. Bedeutung: Steuern sind die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Als Zwangsabgaben ohne Verknüpfung mit einer direkten, speziellen Gegenleistung sind sie stärker als andere Abgaben (Gebühren, Beiträge) Ausdruck staatlicher Hoheit. Die zur Bereitstellung der Staatsleistungen erforderlichen Ausgaben sind durch die Personen zu finanzieren, die finanzielle Leistungsfähigkeit im steuerrechtlich bestimmten Sinne besitzen. Die Mittel hierfür bereitzustellen, ist die Fiskalfunktion der Steuer. Steuern können auch Lenkungs- und Ordnungsfunktion haben, dürfen jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit "erdrosseln".

    4. Grundsätze der Besteuerung: Neben der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit lassen sich als ausgewählte weitere juristische und ökonomische Grundsätze nennen: Gleichmäßigkeit, Tatbestandsmäßigkeit, Allokationseffizienz (grundsätzliche Entscheidungsneutralität oder gezielte Aneutralität zur Internalisierung externer Effekte), Einfachheit und Transparenz (Kostenersparnis bei Steuerpflichtigen und Finanzbehörden, Verständlichkeit).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Steuern"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Steuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuern-61601 node61601 Steuern node61586 Steuerarten node61601->node61586 node57390 Einkommensteuer (ESt) node61601->node57390 node62327 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ... node51285 Abgeltungsteuer node57898 Finanzergebnis node58429 Gewinn- und Verlustrechnung ... node59977 Multiple-Bewertung node59977->node61601 node59977->node57898 node59977->node58429 node55403 Abschreibung node59977->node55403 node61400 Sonderposten mit Rücklageanteil node61400->node61601 node61400->node55403 node57328 Eigenkapital node61400->node57328 node61400->node57390 node59084 juristische Person node61586->node59084 node61586->node57390 node62277 Vermögen node61586->node62277 node59324 Konzern node62119 Unternehmensrechtsformen node59324->node62119 node61256 Selbstorganschaft node62119->node61601 node62119->node62327 node62119->node57328 node62119->node61256 node57390->node51285 node56189 Besteuerung von Kreditinstituten node56189->node57390
    Mindmap Steuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuern-61601 node61601 Steuern node61586 Steuerarten node61601->node61586 node62119 Unternehmensrechtsformen node62119->node61601 node61400 Sonderposten mit Rücklageanteil node61400->node61601 node59977 Multiple-Bewertung node59977->node61601 node57390 Einkommensteuer (ESt) node57390->node61601

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise