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Zoll

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abgabe, die bei Grenzüberschreitung von Waren von Staaten oder internationalen Organisationen erhoben wird, engl. tariff, wichtiges Instrument der Außenhandelspolitik. Zu unterscheiden sind Zölle auf Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr. Die bei weitem größte Bedeutung haben heute Einfuhrzölle. Das Zollrecht gegenüber Drittstaaten ist in der Europäischen Union (EU) seit 1993 vereinheitlicht und im sog. Zollkodex (ZK) mit Zollkodex-Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung geregelt und seither mehrfach aktualisiert. Art. 2 ZK beschreibt die Aufgabe der Zoll- als besonderer Finanzbehörden, u.a. einen fairen und liberalisierten Handel zu gewährleisten und zu überwachen. Dabei sollen verschiedene Schutzfunktionen für die Union, ihre Mitgliedstaaten, ihre Bewohner sowie die Umwelt erfüllt werden. Der modernisierte Kodex verpflichtet die Zollbehörden ferner auf die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels. Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich der Gesamtheit der Staatsgebiete der EU-Mitgliedstaaten (Art. 3 ZK). Weltweit sind die Zollsätze in verschiedenen Zollrunden im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie seit 1995 der WTO erheblich abgebaut worden.
    Die Mehrzahl der Zollsätze bezieht sich auf den Wert eines Gutes. Bei spezifischen Zöllen wird die Abgabe auf eine bestimmte Einheit des Gutes, wie Gewicht, Volumen, Menge, bezogen. Mischzölle kombinieren Wert- mit spezifischen Mindest- oder Höchstzollsätzen. Zölle können ferner nach Gütern, Ländern (z.B. Entwicklungs-/Industrieländer) oder Regionen differenzieren (Präferenzzoll).
    Wichtige Motive für die Erhebung von Zöllen sind: Erzielung von Einnahmen (Finanzzoll), Schutz inländischer Wirtschaftszweige (Schutzzoll), Reaktion auf Behinderung der eigenen Exporte (Retorsionzoll) oder auf ausländisches Dumping oder Subventionen (Antidumping-, Ausgleichszölle); diese bilden trotz des Namens keine Zölle i.e.S., sondern sind in der Wirkung ähnliche Abgaben. Im Vergleich zu anderen, ,,nichttarifären” Handelsbeschränkungen (non-tariff barriers) sind Zölle sichtbar und setzen den Preismechanismus nicht außer Kraft; daher ist ihr Einsatz im Rahmen des Art. II GATT allgemein zulässig.

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