Einfuhr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Import; nach § 2 XI 1 AWG (2013) ist die Lieferung von Waren aus Drittländern (außerhalb der Europäischen Union {[EU]) sowie Übertragung von Software oder Technologie (einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche oder juristische Personen) ins Inland (Deutschland bzw. EU-Gebiet).
Gegensatz: Ausfuhr.
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