Doppelbesteuerungsabkommen
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bilaterale völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schaffen keine neuen oder zusätzlichen Steuerpflichten, sondern regeln lediglich die in den jeweiligen nationalen Steuergesetzen normierten Besteuerungsrechte bzw. Steueransprüche zwischen den beiden Vertragsstaaten, um Konflikte gleichartiger Steuern zweier oder mehrerer Staaten auf Einkünfte und Vermögen zu vermeiden. Hierbei wird für verschiedene Kategorien z.B. von Einkünften (andere Abgrenzung als bei den sieben deutschen Einkunftsarten) jeweils geregelt, ob das Besteuerungsrecht völlig dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, völlig dem Quellenstaat (Belegenheitsstaat) der Einkünfte oder bis zu einer festgelegten Maximalhöhe dem Quellenstaat und zum verbleibenden Rest dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird (Kapitalertragsteuer in Doppelbesteuerungsabkommen).
Die OECD veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen ein DBA-Musterabkommen (zuletzt aktualisierte und überarbeitete Fassung 2017), das den aktuellen Stand der international-steuerrechtlichen Diskussionen innerhalb dieser Organisation spiegelt. Ziel des DBA-Musterabkommens ist eine Orientierungs- und Auslegungshilfe für die Vertragsstaaten. Eine steuerliche Harmonisierung wird hierdurch begünstigt. Deutschland gehört zu den Staaten mit einem dichten DBA-Netz und hat (Stand Januar 2018) mit 96 Staaten ein solches Abkommen geschlossen.
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Interne Verweise
Doppelbesteuerungsabkommen
- Auslandsaktie
- Betriebsstätte
- Doppelbesteuerung
- Einkommensteuer (ESt)
- Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- Einkommensteuertarif
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003
- fiktive Quellensteuer auf Auslandsanleihen
- Kapitalertragsteuer in Doppelbesteuerungsabkommen
- Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern
- Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- Progressionsvorbehalt
- Solidaritätszuschlag