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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I EStG) sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, die Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, sowie die Vergütungen des Gesellschafters von seiner Gesellschaft und die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (Gewinneinkunftsarten). Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind die positiven Merkmale originär gewerblicher Tätigkeit, keine Land- und Forstwirtschaft, keine selbständige Tätigkeit (i.S.v. § 18 EStG) und keine bloße private Vermögensverwaltung sind die negativen Merkmale. Neben der originären gewerblichen Tätigkeit können Personengesellschaften durch geringe originär gewerbliche Tätigkeiten insgesamt gewerblich infiziert sein (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 III Nr.1 EStG) und vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften & Co. KG aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt (§ 15 III Nr. 2 EStG). Kapitalgesellschaften erzielen stets nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 8 II KStG).

    2. Einkunftermittlung: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden als Gewinn ermittelt. Zur Anwendung kommen dabei der Betriebsvermögensvergleich und die Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung.

    3. Gewerbliche Einkünfte unterliegen neben der Einkommensteuer (ESt) auch der Gewerbesteuer (GewSt). Die so entstehende Sonderbelastung wird teilweise dadurch ausgeglichen, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des für das Unternehmen in dem Veranlagungsjahr festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, maximal aber die tatsächliche Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer ermäßigt (Einkommensteuertarif 5).

    Die zivilrechtlich rechtswirksam vereinbarten Vergütungen, die die Personengesellschaft an ihren Mitunternehmer leistet, wie z.B. Geschäftsführergehälter, Mieten, Pachten und Zinsen, werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (§ 15 I Nr. 2 EStG). Folglich unterliegen derartige Vergütungen ebenfalls der Gewerbesteuer und können nicht auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgesplittet werden.

    In Analogie zur Behandlung der Vergütungen (z.B. Mietzins) wird auch das zugrunde liegende Vermögen (z.B. Grundstück) nicht mehr als Privatvermögen des Gesellschafters behandelt, sondern als Sonderbetriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögensbilanz) eingestuft. Als Folge der Umqualifizierung werden Wertänderungen am Sonderbetriebsvermögen steuerlich erfasst, so dass Veräußerungsgewinne stets und nicht nur innerhalb der Spekulationsfrist besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sind als Veräußerungsgewinne unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen (§ 16 EStG). Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren). Diese Gewinne unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind bei der Einkommensteuer tarifbegünstigt.

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