Pacht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter sich verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch einer Sache und den Genuss der Früchte (Nutzungen) zu überlassen (§§ 581 ff. BGB), während der Pächter verpflichtet ist, die vereinbarte Pacht (Pachtzins) zu entrichten. Pacht begründet ein Dauerschuldverhältnis (Schuldverhältnis). Von Miete unterscheidet sich Pacht dadurch, dass dem Pächter nebst der Gebrauchsüberlassung auch der Fruchtgenuss gewährt wird. Gemäß § 581 II BGB finden aber auf die Pacht die Bestimmungen über den Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) weithin entsprechend Anwendung. Sonderregeln betreffen insbesondere die Frist und die Modalitäten einer Kündigung sowie die Erhaltung der Inventar-Stücke (§§ 582 ff. BGB).
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- Grundpfandrecht, Haftungsverband
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