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Veräußerungsgewinne

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zu unterscheiden sind Gewinne aus der Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern, Betrieben im Ganzen oder Teilbetrieben, von Anteilen an Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote ab einem Prozent, von Streubesitzanteilen und anderen Wertpapieren, Forderungen, typisch stillen Beteiligungen und anderen in § 20 II aufgeführten Kapitalien sowie von sonstigem Privatvermögen.
    Im letztgenannten Fall ist weiter in Spekulationsgeschäfte und andere Verkäufe zu unterteilen. Veräußerungen von Privatvermögen der letztgenannten Gruppe sind nicht steuerbar. Spekulationsgewinne i.S.v. § 23 EStG unterliegen in voller Höhe der progressiven Einkommensteuer (ESt), sobald sie die Freigrenze von 600 Euro überschreiten. Veräußerungsgewinne aus Kapitalpositionen nach § 20 II EStG unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die innerhalb der letzten fünf Jahre mind. ein Prozent betragen haben, sind zu 60 Prozent der progressiven Einkommensteuer zu unterwerfen (Teileinkünfteverfahren). Für sie wird ein altersabhängiger, mit der Höhe des Gewinns abschmelzender und an der Höhe der Beteiligung bemessener Freibetrag gewährt (§ 17 III EStG).

    2. Veräußerungsgewinne aus Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften oder von gewerblichen Einzelunternehmen (sowie Veräußerungsgewinne i.S. der §§ 14, 14a I, 18 III EStG) genießen eine altersabhängige Privilegierung in Form eines mit zunehmendem Gewinn sinkenden Freibetrags (§ 16 EStG) und einer Tarifermäßigung auf 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes auf einen Veräußerungsgewinn von max. fünf Mio. Euro einmal im Leben (§ 43c EStG). Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt die Anwendung des reduzierten Durchschnittssteuersatzes nicht in Betracht. Stattdessen wird die sog. Fünftelungsregelung angewendet (§ 34c EStG); der Freibetrag entfällt. Bei Betriebsveräußerungen werden Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich durch die Gewährung von Freibeträgen begünstigt. Freibeträge werden auch gewährt bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (§§ 14 S. 2, 14a EStG).

    3. Veräußerungsgewinne aus Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit sind grundsätzlich über die Gewinnermittlung steuerpflichtig; sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Gewinn oder Gewinnanteil natürlicher Personen enthalten, unterliegen sie dem Teileinkünfteverfahren; bei Kapitalgesellschaften der Befreiungsvorschrift des § 8b KStG, sofern der Anteil zu Beginn des Kalenderjahres zehn Prozent übersteigt.

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