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Kirchensteuer

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuerpflicht: Das Kirchensteuer-Schuldverhältnis besteht zwischen Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, und Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften. Die Steuerpflicht entsteht durch Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft (Mitgliedsteuer), wenn der Angehörige einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich eines Kirchensteuergesetzes hat.

    2. Erhebungsformen: Regelmäßig kann die Kirchensteuer nach landesrechtlichen Kirchensteuergesetzen als Zuschlag zur Einkommensteuer (ESt) einschließlich Lohnsteuer und Abgeltung- bzw. Kapitalertragsteuer (KapESt) (§ 51a IIb] bis IIe] EStG) und als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen (Grundsteuer [GrSt]) erhoben werden. In Ergänzung des Zuschlagsystems kann sie auch nach kircheneigenem Steuertarif erhoben werden. Die bedeutsamste und allgemein erhobene Art ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerschuld, die aber ggf. zu korrigieren ist um Kinderfreibeträge, die Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens sowie die Anrechnung der Gewerbesteuer (GewSt) auf die Einkommensteuer (§ 51a EStG). Aufgrund der Wahl der staatlichen Einkommensteuer als Maßstab für die Kirchensteuer gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip auch in der Kirchensteuer, so dass neben dem Existenzminimum u.a. auch Kinderfreibeträge (ggf. anstelle des Kindergeldes) zu berücksichtigen sind (§ 51a II, IIa EStG). Auf diese Bemessungsgrundlage wird der Kirchensteuersatz angewendet, der in einigen Bundesländern acht, in anderen neun Prozent beträgt. Bei hohen Einkommen kann der Kirchensteuersatz auf Antrag in den meisten Ländern auf drei bis vier Prozent gekappt werden. Das besondere Kirchgeld wird von den einzelnen Kirchengemeinden nach Maßgabe der Landeskirchensteuergesetze erhoben, denen sie auch maßgeblich zugute kommt.

    Im Sonderfall der pauschalierten Kirchenlohnsteuer, die als Zuschlagsteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer erhoben wird, wird der Kirchensteuersatz in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark reduziert, um typisierend einen Ausgleich zu schaffen, da die Pauschalierung auch Bezüge von Arbeitnehmern einbezieht, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören.

    3. Erhebung/Veranlagung: Mit Ausnahme von Bayern, wo die Kircheneinkommensteuer von den Kirchen selbst verwaltet wird, wird die Kirchensteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Die Kirchenlohnsteuer wird – auch in Bayern – vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuerpflicht und der Steuersatz wird Stellen, die zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet sind, als automatisiert abrufbares Merkmal vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt (§ 51a IIc 1 EStG).

    4. Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer: Die Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld sind als Sonderausgabe (§ 19 I Nr. 4 EStG) bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Bei der Abgeltungsteuer wird die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer im Steuersatz nach § 32d I EStG in Abhängigkeit von der individuellen Kirchensteuerpflicht berücksichtigt.

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