Betriebsvermögen
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1. Bedeutung: Bei Kaufleuten und anderen buchführenden Unternehmern ist handels- und (einkommen)steuerrechtlich das Betriebsvermögen in der Bilanz zu bilanzieren. Die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen ist damit von Bedeutung für den Bilanzierungsumfang. Dabei sind rechtsformabhängige Besonderheiten zu beachten. Steuerlich haben auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte Betriebsvermögen, auch wenn sie es nicht bilanzieren. An die Betriebsvermögenseigenschaft knüpfen einige steuerliche Förderungen an, z.B. Reinvestitionsrücklage und Investitionsabzugsbetrag (§§ 6c, 7g EStG).
2. Betriebsvermögen nach Handelsrecht: Das Unternehmensvermögen nach Handelsrecht ist das dem Unternehmen gewidmete Reinvermögen. Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteht aufgrund der Anerkennung von Verträgen durch das Zivilrecht eine weitgehende Entscheidungsfreiheit. Da bei Einzelunternehmen zwischen der Privat- und Unternehmensperson zivilrechtlich keine Verträge abgeschlossen werden können, besteht die Zuordnungsfreiheit nur, soweit nicht das Vermögen eindeutig zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen zählt.
3. Betriebsvermögen nach Einkommensteuerrecht: Bei Kapitalgesellschaften zählen nur solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, die dieser zivilrechtlich gehören oder an denen sie das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 AO) hat, nicht jedoch Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaftern zivilrechtlich zuzuordnen, aber der Gesellschaft zur Nutzung überlassen sind. Bei Personengesellschaften hingegen umfasst das Betriebsvermögen nicht nur das zivilrechtliche und in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Reinvermögen, sondern auch das Vermögen, das die Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen haben, das sog. Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer. Die Entscheidungsfreiheit über die Zuordnung der Bilanzobjekte zur Privat- oder Unternehmenssphäre ist im Einkommensteuerrecht aufgrund des Dualismus der Einkünfteermittlung (Einkommensteuer) erheblich eingeschränkt. Während Kapitalgesellschaften nur notwendiges Betriebsvermögen haben, gibt es bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften drei steuerrechtliche Vermögensbereiche, bei denen folgende Zuordnungsvorgaben bestehen:
Zum Privatvermögen zählen alle Vermögensgegenstände und Schulden, die nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der privaten Lebensführung dienen.
Vermögensteile, die nicht eindeutig dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen sind (neutrales Vermögen), können zum gewillkürten Betriebs- oder zum gewillkürten Privatvermögen erklärt werden. Solches Vermögen liegt vor, wenn es geeignet ist, den Betrieb objektiv zu fördern (objektive Eignung). Um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt es sich, wenn es dem Betrieb deutlich erkennbar gewidmet wurde (subjektive Bestimmung). Es setzt zudem voraus, dass eine zwingende Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nicht von vornherein vorzunehmen ist und dass bei gemischt genutzten, beweglichen Wirtschaftsgütern der betrieblich genutzte Anteil mindestens zehn Prozent und höchstens 50 Prozent beträgt.
Zum steuerlichen Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter zählen, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
4. Sonderregeln des Einkommensteuerrechts: Für den Fall der gemischten Nutzung von Wirtschaftsgütern bestehen im Steuerrecht dezidierte Zuordnungsregeln:
Bei beweglichen, vertretbaren Wirtschaftsgütern (z.B. Öllieferung) erfolgt die Aufteilung in unternehmerisch veranlasste und privat veranlasste Nutzung.
Bei beweglichen, nicht vertretbaren Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw) (Übersicht „Zuordnungsregeln bei beweglichen, nicht vertretbaren Wirtschaftsgütern”) erfolgt keine Aufteilung, sondern eine vollständige Zuordnung zum Betriebsvermögen oder eine vollständige Zuordnung zum Privatvermögen.
Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Grundstücke, Gebäude) erfolgt eine Aufteilung in mehrere Wirtschaftsgüter entsprechend der Nutzung, falls eine räumliche Trennung möglich ist. Die Aufteilung erfolgt regelmäßig nach der Nutzfläche, wobei bei bebauten Grundstücken der Grund- und Bodenanteil entsprechend der Gebäudenutzung aufzuteilen ist. Ein bebautes Grundstück kann demgemäß aus folgenden besonderen Wirtschaftsgütern bestehen (Übersicht „Zuordnungsregeln bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern”):
Betriebsvermögen – Zuordnungsregeln bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
Nutzungsart |
Vermögenszuordnung |
eigenbetriebliche Nutzung |
notwendiges Betriebsvermögen |
fremdbetriebliche Nutzung |
willkürfähiges Betriebsvermögen |
fremde Wohnzwecke |
entgeltliche Nutzungsüberlassung: willkürfähiges Betriebsvermögen unentgeltliche Nutzungsüberlassung: notwendiges Privatvermögen |
eigene Wohnzwecke |
notwendiges Privatvermögen |
Bei (gemischt-genutzten) Grundstücken erfolgt die Zuordnung nach verselbstständigten Grundstücksteilen entsprechend den Kriterien Nutzungsart, Werthöhe des Grundstücksteils und objektive betriebliche Förderungseignung und für das Gesamtgrundstück wiederum nach der 50-Prozent-Grenze.
5. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile, deren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist, können dem Privatvermögen zugeordnet werden. Eine untergeordnete Bedeutung wird angenommen, wenn der Wert des Grundstücksteils 20.500 Euro und 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt.
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Interne Verweise
Betriebsvermögen
- Betriebseinnahmen
- Betriebsvermögensvergleich
- Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung im Vergleich
- Betriebsverpachtung, steuerliche Behandlung
- Direktzusage
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003
- Kapital
- Körperschaftsteuer, steuerliche Erfassung der Dividenden/Gewinnanteile beim Anteilseigner
- Maßgeblichkeitsprinzip
- Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede
- steuergünstige Wertpapieranlagen
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Veräußerungsgewinne