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Betriebseinnahmen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Eine Betriebsverpachtung setzt die Verpachtung (Pacht) eines Betriebs oder Teilbetriebs im Ganzen voraus. Sie verhindert die sofortige Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, wenn ein Unternehmer seinen bislang selbst bewirtschafteten Gewerbebetrieb im Ganzen an einen anderen verpachtet und ihn nach Ende der Pachtdauer selbst wieder übernehmen könnte. Er hat dann das Wahlrecht (Verpächterwahlrecht), die Betriebsaufgabe zu erklären (§ 16 IIIb EStG), die stillen Reserven sofort begünstigt zu versteuern und seine Pachteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären oder den Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten und weiterhin Gewinne aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Letztere unterliegen allerdings nicht der Gewerbesteuer (GewSt).

    2. Voraussetzungen: Der Betrieb muss objektiv und subjektiv vom Verpächter nach Ende der Pachtdauer fortgeführt werden können. Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden, damit eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt. Umfasst die Verpachtung/Vermietung (Pacht, Miete) privaten Vermögens lediglich einzelne Wirtschaftsgüter, so bilden diese grundsätzlich kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen. Pachteinnahmen z.B. für Grundstücke (§ 21 I Nr. 2 EStG) werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Pachteinnahmen z.B. für einfache bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 22 Nr. 3 EStG) als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG versteuert. Ausnahmen bestehen im Falle von Verpachtungen von Mitunternehmern an ihre Gesellschaft oder bei gewillkürtem Betriebsvermögen.

    3. Eine andere Form der durch Miet- und Pachtverträge verbundenen Unternehmen stellt die Betriebsaufspaltung dar. Sie setzt eine sachliche und personelle Verflechtung voraus; das verpachtende Unternehmen ist gewerbesteuerpflichtig.

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