Miete
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gegenseitiger Vertrag (Mietvertrag), durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch eines Grundstücks, einer Wohnung, einer beweglichen Sache oder einer Sachgesamtheit vorübergehend zu überlassen (im Unterschied zur Pacht aber nicht auch die Nutzungen); der Mieter muss hierfür das vereinbarte Entgelt (Mietzins/Miete) zahlen (§§ 535 ff. BGB). Ein Mietverhältnis besteht etwa auch bei Überlassung eines Schrankfaches (Safe); hierfür gelten Sonderbedingungen der Kreditinstitute.
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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Kapitalverflechtung Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
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Miete
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- atypischer Vertrag
- Besitz
- Besitzkonstitut
- Betriebseinnahmen
- Betriebsverpachtung, steuerliche Behandlung
- Dauerschuldverhältnis
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte i. S. des EStG
- Einnahmenüberschussrechnung
- Finanzierungsregeln
- geschlossenes Depot
- Grundpfandrecht, Haftungsverband
- Immobilien-Leasing
- Kautionssparbuch
- Leihe
- Leistungsstörungen
- Mietkautionskonto
- Mietvertrag
- Minderung
- Operating-Leasing
- Pacht
- Rechtsgeschäft
- Rechtsmangel
- Schriftform
- Schuldverhältnis
- Schuldzinsen
- Sonderbetriebsausgaben
- Unternehmens- und Vermögenseinkommen
- Vermieterpfandrecht
- Wertsicherungsklauseln
- Währungsreform
- Zivilmakler
- Zwangsverwaltung
- Änderungskündigung
Miete
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