Schuldzinsen
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1. Begriff: Entgelt (Zinsen) für die Überlassung von Fremdkapital.
2. Steuerliche Behandlung: a) Einkommen- und Körperschaftsteuer: Schuldzinsen sind, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang (Veranlassungsprinzip) mit der Erzielung von Einkünften aus einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen, bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Entsprechendes gilt für die Körperschaftsteuer (KSt) (Abzug als Betriebsausgaben). Bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung besteht eine Abzugsbeschränkung für Zinsen, die auf die Finanzierung sog. Überentnahmen entfallen (§ 4 IVa EStG, siehe Zwei-Konten-Modell). Sie werden mit sechs Prozent der (über die Jahre kumulierten und um Unterentnahmen verringerten) Überentnahmen typisiert und nach Abzug von 2.050 Euro dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet. Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen die Einlagen und den Gewinn (jeweils desselben Wirtschaftsjahres) übersteigen.
Für Betriebe, die zu einem Konzern gehören, gilt die Zinsschranke, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens drei Mio. Euro übersteigen (§ 4h EStG, § 8a KStG). Sie führt dazu, dass der negative Zinssaldo zu höchstens 30 Prozent des steuerlichen EBITDA steuerwirksam wird. Der übersteigende Teil wird vorgetragen (Zinsvortrag). Auch nicht ausgeschöpftes EBITDA wird vorgetragen (EBITDA-Vortrag). Escape- und Stand-Alone-Klausel können von der Anwendung der Zinsschranke befreien. Bei der Escape-Klausel darf die Eigenkapitalquote der betreffenden Einheit um nicht mehr als zwei Prozent von der des Konzerns abweichen (§ 4h II lit. c) EStG). Bei der Stand Alone-Klausel liegt kein Konzern im Sinne des § 4h EStG vor (§ 4h II lit. b) EStG); die steuerliche Definition weicht von den Kriterien für die Aufnahme in einen Konzernabschluss ab, z.B. fällt auch eine GmbH & Co. KG darunter. Die Ermittlung der Eigenkapitalquote setzt voraus, dass zwei entsprechende Abschlüsse (Konzern- und Einzelabschluss) nach denselben Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Maßgebend sind in erster Linie die IFRS, hilfsweise ein HGB-Abschluss nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, hilfsweise nach den US-GAAP.
b) Gewerbesteuer (GewSt): Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 Euro ein Viertel der Summe aus den zuvor abgezogenen Zinsen und anderen, in § 8 Nr. 1 GewStG bezeichneten Finanzierungsentgelten hinzuzurechnen. Dazu gehören neben den Schuldzinsen auch Mindererlöse beim Forderungsverkauf, die Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter, 20 Prozent der Leasingraten für Mobilien und die Hälfte der Mieten und Pachten für Immobilien sowie ein Viertel der gezahlten Lizenzgebühren. Auch Skonti und Wechseldiskont sowie andere Aufwendungen aus der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sind mit einzurechnen, soweit sie nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen.
3. Bei Gesellschafterfremdfinanzierung gelten verschiedene Besonderheiten: Zum einen greift auch ohne Konzernbindung die Zinsschranke, wenn ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft zehn Prozent des negativen Zinssaldos erhält (§ 8a KStG). Zum anderen unterliegen Zinsen, die weder über eine Zahlstelle laufen noch besonders besichert sind, nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Sie sind aber Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 7 EStG und fallen damit unter die Abgeltungsteuer (§ 32d I EStG), falls eine Privatperson das Darlehen gewährt hat. Gewährt ein zu mindestens zehn Prozent beteiligter Gesellschafter ein Darlehen, wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer ausgeschlossen und die Zinsen fallen unter den progressiven Tarif (§ 32 d II Nr. 1 EStG). Dasselbe gilt für nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (back-to-back-Finanzierung).