Zivilmakler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Makler, der insbesondere Grundstückskaufverträge, Miet- (Miete) und Pacht-Verträge, Darlehensverträge, Geschäftsverkäufe o.ä. vermittelt. Für ihn gelten, anders als beim Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB), regelmäßig (nur) §§ 652 ff. BGB.
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