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Währungsreform

Definition: Was ist "Währungsreform"?

Grundlegende Neuordnung des Geldwesens eines Staates, mit der eine neue Währung eingeführt wird und die im Gegensatz zu einer Währungsumstellung zu einer Veränderung des Geldwertes bzw. der Kaufkraft je Geldeinheit führt. 1948 wurde in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands eine Währungsreform durchgeführt, bei der die D-Mark die nahezu wertlos gewordene Reichsmark ablöste.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    1. Allgemein: Neuordnung des Geldwesens (Geldverfassung, Geldordnung, Währungsordnung), indem zur Wiederherstellung der Geldfunktionen (Geld) eine neue Währung (Währungseinheit) geschaffen wird. Wesentlicher Bestandteil einer Währungsreform ist die Reduzierung der Geldmenge als Voraussetzung für eine funktionsfähige Geldpolitik (Geldwertstabilität). Zur Durchführung einer Währungsreform werden bestimmte Bestände in alter Währung in eine neue Währung umgetauscht und die bestehenden Geldvermögensbestände in der neuen Währungseinheit neu bewertet. In Rechtsvorschriften und in rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Rechtsgeschäft) tritt die neue an die Stelle der alten Währungseinheit.

    2. Währungsreform 1948: Gesetzliche Grundlagen der Währungsreform in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone vom 21.6.1948 waren das Währungsgesetz (Schaffung der neuen Währungseinheit Deutsche Mark, Ablieferungspflicht für Bestände an Reichsmark [RM], Erstausstattung mit Deutscher Mark [DM]), das Emissionsgesetz (Notenausgabemonopol und Recht zur Ausgabe von Münzen für die Bank deutscher Länder, Anordnung der Haltung von Mindestreserven) und das Umstellungsgesetz (Regelung der Reichsmark-Guthaben, -Forderungen und -Schuldverhältnisse).

    Im Zuge der Währungsreform erfolgte die Erstausstattung mit Deutscher Mark: natürliche Personen 60 DM (in zwei Raten von 40 und 20 DM) im Umtausch gegen 60 RM (Kopfgeld), Unternehmen und Freie Berufe 60 DM je Arbeitnehmer (Geschäftsbetrag), Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie Bahn und Post ein bestimmter Teil der Ist-Einnahmen eines bestimmten Halbjahres vor der Währungsreform.

    Umstellung der RM-Schuldverhältnisse und der RM-Guthaben (Altguthaben): Die Umstellung erfolgte grundsätzlich im Verhältnis 10:1 (Ausnahmen: Löhne und Gehälter, Mieten, Pachten, Renten, Pensionen, Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung 1:1). Altguthaben wurden im Verhältnis 100:6,5 umgestellt.

    Die RM-Verbindlichkeiten zwischen Banken erloschen. Zur Sicherung von Verbindlichkeiten und zur Schaffung eines notwendigen Eigenkapitals wurden allen "Geldinstituten" (einschl. Bausparkassen und Versicherungen) Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die Banken erhielten in Höhe von 15 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten und in Höhe von 7,5 Prozent der befristeten Verbindlichkeiten liquide Mittel. In Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und rechtsgeschäftlichen Erklärungen (wie Tarifen oder Gesellschaftsverträgen) trat die DM im Verhältnis 1:1 an die Stelle früherer Währungsbezeichnungen (RM, Rentenmark, Mark).

    In der Sowjetischen Besatzungszone und in Groß-Berlin wurde am 24.6.1948 eine Währungsreform mit einem Umstellungsverhältnis von 5:1 durchgeführt. Damit war die deutsche Währungseinheit beseitigt.

    3. Währungsreform (in der ehemaligen DDR) 1990: Aufgrund des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 bildeten die beiden deutschen Staaten zum 1.7.1990 eine Währungsunion mit einem einheitlichen Währungsgebiet und der Deutschen Mark als gemeinsamer Währung. Die auf Mark der DDR lautenden Verbindlichkeiten wurden auf DM umgestellt (Art. 1 II Staatsvertrag). Guthaben natürlicher Personen mit DDR-Wohnsitz bei dortigen Geldinstituten wurden auf Antrag je nach Alter des Kontoinhabers bis zum Betrag von 2.000, 4.000 oder 6.000 Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt, höhere Beträge sowie Guthaben von juristischen Personen und sonstigen Stellen dagegen 2:1, ebenso vor dem 1.1.1990 bestehende Guthaben von Personen außerhalb der DDR. Als Grundsatz für die Umstellung von auf Mark der DDR lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf DM sah Art. 7 § 1 I das Verhältnis 2:1 vor. Der Satz 1:1 galt für Löhne und Gehälter, Renten sowie Mieten, Pachten und sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Art. 7 § 1 II Staatsvertrag).

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