Nutzungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) einer Sache oder eines Rechts (z. B. Zinsen auf eine Spareinlage, Dividende) sowie die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache oder eines Rechts einräumt (etwa Stimmrecht in einer GmbH). Nutzung in diesem Sinne ist nicht, was durch Verwertung der Sache erzielt wird (etwa Gewinne aus Aktienverkäufen).
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