Direkt zum Inhalt

Stellvertretung

(weitergeleitet vonVertretung)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: Rechtsgeschäftliches Handeln einer Person (Vertreter) für einen anderen, den Vertretenen. Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung abgibt (aktive Stellvertretung) oder entgegennimmt (passive Stellvertretung).  Nach § 164 I BGB treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäftes regelmäßig nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen.

    Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Für den Empfänger der Willenserklärung muss das Vertretungsverhältnis erkennbar sein. Es macht insoweit grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips ist etwa bei Bargeschäften des täglichen Lebens, sog. Geschäften mit dem, den es angeht, anerkannt.

    2. Arten der Vertretung: a) Allgemein: Die Vertretungsmacht kann sich ergeben aus Gesetz (gesetzliche Vertreter, wie z.B. Eltern, § 1626 BGB [elterliches Vertretungsrecht], Vormund, § 1793 BGB), aus organschaftlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, § 35 GmbHG; Vorstand einer AG, § 78 AktG), wobei diese Organe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters haben, oder aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (rechtsgeschäftliche Vertretung). Die Vollmacht kann sich beziehen auf einzelne, aber auch auf eine Vielzahl von Rechtsgeschäften. Eine besondere Stellung nehmen der Insolvenzverwalter, der Nachlassverwalter (Nachlassverwaltung), der Zwangsverwalter (Zwangsverwaltung) und der Testamentsvollstrecker ein; sie haben die amtliche Befugnis, im eigenen Namen Rechte an den verwalteten Gegenständen auszuüben, wobei die Folgen für oder gegen den oder die Inhaber des verwalteten Vermögens wirken.

    Eine Stellvertretung ist nicht möglich bei Rechtsgeschäften, die nur höchstpersönlich vorgenommen werden dürfen, wie z.B. Errichtung eines Testaments, Eheschließung oder Abschluss eines Erbvertrages.

    b) Einzel- und Gesamtvertretung: Bei auf Gesetz beruhender und bei rechtsgeschäftlicher Vertretung ist insbesondere zwischen Einzelvertretung (Alleinvertretung) (einschl. Einzelvertretung bei Gesellschaften) und Gesamtvertretung (Gesamtvertretung bei Gesellschaften) zu unterscheiden. Einzelvertretung liegt vor, wenn von mehreren Vertretungsberechtigten jeder Einzelne allein, Gesamtvertretung, wenn zwei oder mehr Vertreter gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind. Gesamtvertretung wird im Regelfall in Form der gemeinschaftlichen Vertretung durch zwei Vertretungsberechtigte ausgeübt.

    Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag können bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Gesellschafter nur gemeinschaftlich etwa mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt sein sollen (§ 78 AktG bzw. § 125 HGB).

    3. Die Vertretung von juristischen Personen des privaten Rechts, von Personenhandelsgesellschaften und anderen Personengesellschaften ist grundsätzlich gesetzlich geregelt (Vorstand der AG, Gellschafter der oHG, Gesellschafter der GbR).

     

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Stellvertretung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Stellvertretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stellvertretung-61575 node61575 Stellvertretung node58394 gesetzlicher Vertreter node61575->node58394 node62333 Vertrag node60027 Namensschuldverschreibung node60844 Recht node60027->node60844 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node60844 node60844->node61575 node61078 Sachen node61965 Treuhandkonto node61956 Treuhand node61965->node61956 node61956->node61575 node61956->node60844 node61956->node61078 node56715 Compliance node60848 Rechtsgeschäft node60848->node61575 node70632 kollusives Handeln node70632->node61575 node70632->node62333 node70632->node56715 node70632->node60848 node62775 Zeichnungsberechtigung node62775->node61575 node56034 Bankvollmacht node62775->node56034 node59307 Kontovollmacht node62775->node59307 node62246 Verfügungsberechtigung über Bankkonten node62775->node62246 node59295 Kontoeröffnung node59295->node58394 node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node56126->node58394 node59574 Legitimationsprüfung node59574->node58394 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node61956 node55702->node58394 node56034->node61575 node62651 wesentliche Bestandteile node62651->node60844
    Mindmap Stellvertretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stellvertretung-61575 node61575 Stellvertretung node58394 gesetzlicher Vertreter node61575->node58394 node60844 Recht node61575->node60844 node62775 Zeichnungsberechtigung node62775->node61575 node70632 kollusives Handeln node70632->node61575 node61956 Treuhand node61956->node61575

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete