Kommissionsgeschäft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. § 675 BGB) über gewerbsmäßigen An- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren, beim sog. uneigentlichen Kommissionsgeschäft (§ 406 BGB) auch von anderen Gegenständen, für Rechnung einer anderen Person, des Kommittenten, im Namen des Kommissionärs (§ 383 HGB). Dieser wird grundsätzlich entweder in Form einer verdeckten Stellvertretung für seinen Vertragspartner tätig oder nimmt ein Eigengeschäft vor. Rechtlich ist zwischen Kommissionsgeschäft und „Ausführungsgeschäft”, d. h. dem weiteren Vertrag zwischen Kommissionär und einem Dritten, zu unterscheiden.
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Globalbürgschaft
Kapitalverflechtung
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
handelsrechtliche Vollmachten
juristische Person
offene Zession
wesentliche Bestandteile
eingehend
Kommissionsgeschäft
ausgehend
eingehend
Kommissionsgeschäft
ausgehend