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Börse

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Mit Börse werd allgemein die Börsenorganisation, das Börsengebäude wie auch die Börse als organisierter und regulierter Markt für Wertpapiere (Effektenbörse), Devisen (Devisenbörse), Derivate und andere handelbare Gegenstände (z.B. Rohstoffe oder andere Waren) bezeichnet, der sich heute fast ausschließlich in elektronischen Handelssystemen abbildet. Ökonomisch gleicht ihre Funktion damit den außerbörslichen Handelssystemen in der Erscheinungsform der sog. multilateralen Handelssysteme (MTF), auf denen heute ein Großteil des Aktienhandels abgewickelt wird. Von der zweiten Erscheinungsform außerbörslicher Handelssysteme, den sog. systematischen Internalisierern (SI) unterscheiden sich Börsen durch ihr Wesensmerkmal des multilateralen Handels. Grundsätzlich kann also jeder Handelsteilnehmer mit jedem anderen Handelsteilnehmer interagieren und ist nicht auf den Handel mit einem zentralen Handelspartner beschränkt. Das organisierte Handelssystem (OTF), ein zu den übrigen Handelsplätzen subsidiäres rein elektronisch funktionierendes multilaterales Handelssystem, unterscheidet sich von der Börse dadurch, dass es nach diskretionären Regeln operiert. Es steht daher im Ermessen des Betreibers, ob, wann und in welchem Umfang Aufträge zum Kauf und Verkauf ausgeführt werden.

    2. Regulierung: Die vier Betriebsformen für Handelssysteme (Börse, MTF, SI, OTF) unterscheiden sich vom reinen außerbörslichen Handel (OTC) dadurch, dass letzterer unregelmäßig, ad-hoc und mit großen Volumina stattfindet. Als Handelsplätze gilt für Börsen die weitaus umfangreichste Regulierung bei der Zulassung der Handelsteilnehmer, der Handelsgegenstände und ganz besonders im Hinblick auf die Handelsüberwachung. Organisatorisch sind Börsen in Deutschland stets zweigliedrig aufgebaut. Es bedarf zum einen der Börse als öffentlich-rechtliche Anstalt. Diese erlässt unter Beachtung des BörsG im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit selbst das Regelwerk für den Börsenbetrieb. Hierzu zählen in erster Linie die Börsenordnung, die Gebührenordnung und die Zulassungsordnung, die als öffentlich-rechtliche Satzungen erlassen werden. Börsen-Organe sind der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle sowie der Sanktionsausschuss. Börsen unterliegen einer staatlichen Börsenaufsicht. Im Rahmen der Selbstverwaltung überwachen jedoch die Handelsüberwachungsstelle und die Geschäftsführung den ordnungsgemäßen Handel und die Einhaltung von Pflichten der Handelsteilnehmer im täglichen Geschäft. Die lediglich teilrechtsfähige Anstalt bedarf darüber hinaus einer Trägergesellschaft, die für sie zivilrechtlich handelt, damit die sachlich-technische und personelle Ausstattung bereitgestellt werden kann. Sie ist als Beliehener gleichzeitig zur Errichtung und zum Betrieb der Börse verpflichtet.

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