Bezugsrechtswert
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Rechnerischer Wert des Bezugsrechts:
a) Begriff: Wert, den ein Bezugsrecht auf junge Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen hat, wenn der Bezugskurs unter dem gegenwärtigen Börsenkurs der alten Aktien liegt. Dem Aktionär steht das Bezugsrecht als Ausgleich für den Wertverlust zu, den er bei den alten Aktien erleidet.
b) Berechnung des Bezugsrechtswertes:
Ka = Kurs der alten Aktie,
Kn = Kurs der jungen Aktie,
m = Anzahl der alten Aktien,
n = Anzahl der jungen Aktien.
c) Dividendenvorteil/-nachteil: Haben alte und junge Aktien eine unterschiedliche Dividendenberechtigung, ergibt sich ein Dividendennachteil oder ein Dividendenvorteil der jungen Aktien.
(1) Der Dividendennachteil (negative Dn) der jungen Aktien wird dem Bezugspreis zugeschlagen, weil er rechnerisch wie eine Erhöhung des Bezugspreises wirkt:
(2) Der Dividendenvorteil (Dv) wirkt sich dagegen rechnerisch wie eine Verringerung des Bezugspreises aus:
2. Börsenwert des Bezugsrechts: Vom rechnerischen Wert des Bezugsrechts ist der Börsenwert zu unterscheiden. Der Bezugsrechtskurs bildet sich aufgrund von Angebot und Nachfrage im Handel mit Bezugsrechten (Bezugsrechtshandel). Die Differenz zwischen dem Bezugsrechtskurs (Börsenwert des Bezugsrechts) und dem (am Tage vor Aufnahme des Bezugsrechtshandels) notierten Börsenkurs der alten Aktien ist der Bezugsrechtsabschlag. Der Bezugsrechtsabschlag entspricht dem rechnerischen Wert des Bezugsrechts. Aktionäre, die keine zusätzlichen Mittel einsetzen, aber trotzdem junge Aktien beziehen wollen, können einen Teil ihrer Bezugsrechte verkaufen. Mit dem erzielten Verkaufserlös bezahlen sie den entsprechenden Teil junger Aktien. Eine solche Maßnahme wird als Opération blanche bezeichnet: