Direkt zum Inhalt

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aktiengesellschaft (AG): in §§ 207 ff. AktG geregelte nominelle Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen in Grundkapital, ohne dass der Gesellschaft dabei tatsächlich neues Betriebskapital (Kapital) zugeführt wird. Die im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien (als Berichtigungsaktien, z.T. [fälschlich] als Gratisaktien bezeichnet) stehen zwingend den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu (§ 212 AktG), ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erbringen müssen. Im Gegensatz zur effektiven, ordentlichen Kapitalerhöhung besteht kein besonderes Bezugsrecht auf junge Aktien; diese werden vielmehr automatisch (von Gesetzes wegen) zugewiesen. AG mit Stückaktien können ihr Grundkapital gemäß § 207 II 2 AktG auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen, so dass sich (ohne weitere Maßnahmen) der auf jede Stückaktie entfallende rechnerische Nennbetrag entsprechend an die geänderte Grundkapitalziffer anpasst. Grundsätzlich können andere Gewinnrücklagen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage hingegen nur, soweit sie zusammen zehn Prozent oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden (§ 208 I 2 AktG). Eine Umwandlung von Rücklagen ist ausgeschlossen, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz (§ 209 AktG) ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist (§ 208 II 1 AktG).
    Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist wirksam, wenn sie mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit, also einer qualifizierten Mehrheit, des bei der Abstimmung in der Hauptversammlung (HV) vertretenen Grundkapitals beschlossen und in das Handelsregister (HR) eingetragen wurde (§§ 211, 207 II 1 i.V. mit § 182 I 1 AktG). Ihr Zweck liegt in der Anpassung des in der Satzung festgelegten Grundkapitals an ein i.d.R. weitaus höheres tatsächliches Gesellschaftsvermögen, z.B. zur Stärkung der Stellung der Gläubiger, für die ein höheres Haftungskapital gebunden wird, und dadurch auch zur Erhöhung der eigenen Kreditwürdigkeit. Durch die Ausgabe der neuen Berichtigungsaktien sinkt schließlich auch der Börsenkurs der Aktien, so dass der Erwerb für Kleinanleger erleichtert und die Aussicht auf eine sich anschließende effektive Kapitalerhöhung verbessert wird.

    2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist seit 1995 in §§ 57c ff. GmbHG geregelt, abgesehen von den spezifischen Besonderheiten des GmbH-Rechts weitgehend entsprechend den Vorschriften der §§ 207 ff. AktG. So beruhen auch die Regelungen für die GmbH auf dem Grundsatz, dass nur bilanziell bereits ausgewiesene Rücklagen in gebundenes Haftungskapital umgewandelt werden können (vgl. § 57d I GmbHG). Gemäß § 57j GmbHG stehen die (neuen) Geschäftsanteile zwingend den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zu.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalerhoehung-aus-gesellschaftsmitteln-59106 node59106 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln node58393 gesetzliche Rücklage node59106->node58393 node60327 ordentliche Kapitalerhöhung node59106->node60327 node56271 Bezugsrecht auf junge ... node59106->node56271 node58455 Gläubiger node59106->node58455 node58558 Grundkapital node58558->node59106 node55535 Aktionärsrechte node55535->node58393 node59120 Kapitalherabsetzung node59120->node58393 node57328 Eigenkapital node58393->node57328 node58393->node58455 node62333 Vertrag node57407 Einlagen node56167 Berichtigungsaktie node56167->node59106 node55499 Aktiengesellschaft (AG) node55499->node59106 node61810 Teilrecht (an einer ... node61810->node59106 node61810->node58558 node61810->node56167 node61810->node55499 node56166 Berichtigungsabschlag node56166->node59106 node55487 Aktie node56166->node55487 node56166->node57328 node56275 Bezugsrechtswert node56166->node56275 node60327->node62333 node60327->node57407 node57480 Emissionskonsortium node60327->node57480 node60327->node56271 node55494 Aktienemission node56271->node57480 node56271->node55494 node56271->node56275 node55487->node59106
    Mindmap Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalerhoehung-aus-gesellschaftsmitteln-59106 node59106 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln node56271 Bezugsrecht auf junge ... node59106->node56271 node60327 ordentliche Kapitalerhöhung node59106->node60327 node58393 gesetzliche Rücklage node59106->node58393 node56166 Berichtigungsabschlag node56166->node59106 node61810 Teilrecht (an einer ... node61810->node59106

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete