Direkt zum Inhalt

Freiverkehr

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnung für ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 VIII 1 Nr. 8 WpHG. Der Freiverkehr ist in § 48 BörsG geregelt und ist kein organisierter Markt im Sinne des § 2 XI WpHG. Dennoch untersteht der Freiverkehr sowohl der Erlaubnispflicht und laufenden Börsenaufsicht (§ 48 II und III BörsG) als auch der Überwachung der Handelsüberwachungsstelle. Im Freiverkehr festgestellte Preise sind Börsenpreise im Sinne des § 24 I BörsG. Allerdings gelten in den Freiverkehr einbezogene Unternehmen nicht als börsennotiert im Sinne des § 3 II AktG. Auf den Freiverkehr finden die Regeln des Insiderrechts und das Verbot der Marktmanipulation Anwendung. Die Ad-hoc-Verpflichtung und die Transparenzpflichten gelten hingegen nicht. Im weiteren Gegensatz zum regulierten Markt wird die Einbeziehung in den Freiverkehr über privatrechtliche Geschäftsbedingungen der jeweiligen Börsenträger geregelt. Der Freiverkehr der Frankfurter Börse heißt "Open Market" und unterteilt sich in die drei Teilsegmente Quotation Board, Basic Board und Scale. Letzteres ersetzt seit März 2017 den Entry Standard und stellt strengere Bedingungen an Aufnahme und Notierung als dieser.

    2. Zulassung: Grundsätzlich können in den Freiverkehr Wertpapiere, die nicht bereits an der betreffenden Börse im regulierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, aufgenommen werden. Dazu ist die Zustimmung der Emittenten nicht notwendig. Anders ist das beim sog. qualifizierten Freiverkehr (z.B. Freiverkehr plus, M:access und Scale), bedingt durch die über den "normalen" Freiverkehr hinausgehende Transparenzpflichten. Hier ist eine Zustimmung/Einwilligung der Emittenten notwendig. Wie im regulierten Markt, wird im Freiverkehr zusätzlich zwischen einem Erst- und Zweit-Listing differenziert. Ein Erstlisting liegt vor, wenn ein Wertpapier bisher an keiner anderen Börse zugelassen oder einbezogen ist, während ein Zweitlisting auf einer bereits erfolgten Zulassung/Einbeziehung beruht. Weiterhin werden auch im Freiverkehr produktspezifische Unterscheidungen vorgenommen. So ist z.B. das Handelssegment Bondm der Börse Stuttgart das spezielle Segment für Mittelstandsanleihen, und die Emittenten müssen die über den "normalen" Freiverkehr hinausgehende Anforderungen des Segments Bondm erfüllen.

    Für weitere Informationen www.boerse-stuttgart.de.

    3. Vgl. auch Börsensegmente.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Freiverkehr"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Freiverkehr Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freiverkehr-58076 node58076 Freiverkehr node56411 Börsensegmente node58076->node56411 node61343 Sichtkurs node58228 Geldkurs node61343->node58228 node59130 Kapitalmarkt node55511 Aktienmarkt node59130->node55511 node55494 Aktienemission node55501 Aktienindex node55501->node55511 node55487 Aktie node61219 Schuldverschreibung node56394 Börse node61219->node56394 node62610 Wertpapiere im Jahresabschluss ... node62610->node56394 node62600 Wertpapier node56411->node56394 node56433 Briefkurs node56433->node58076 node59492 Kursspanne node56433->node59492 node56433->node58228 node55511->node58076 node55511->node55494 node55511->node55487 node57014 Devisenhandel node57014->node56433 node57014->node58228 node58228->node58076 node62631 Wertpapierpensionsgeschäfte node62631->node56411 node56394->node58076 node56394->node62600 node70931 regulierter Markt node70931->node56411
    Mindmap Freiverkehr Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freiverkehr-58076 node58076 Freiverkehr node56411 Börsensegmente node58076->node56411 node56394 Börse node58076->node56394 node56433 Briefkurs node56433->node58076 node55511 Aktienmarkt node55511->node58076 node58228 Geldkurs node58228->node58076

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete