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Venture Capital

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Finanzierung von Investitionen durch Risiko- oder Wagniskapital, Bereitstellung von haftendem Kapital über einen bestimmten Zeitraum, verbunden mit unternehmerischer Beratung des kapitalnehmenden Unternehmens für Risikoprojekte (z.B. Produktinnovationen, Forschung und Entwicklung). Die Hergabe des Kapitals erfolgt ohne Sicherheiten allein aufgrund der geschätzten Ertragschancen des zu finanzierenden Projekts.

    2. Beteiligte:
    a) Kapitalnehmer: Unternehmen, die Projekte mit hohen Ertragschancen, aber auch hohem Verlustrisiko realisieren wollen. Meist handelt es sich um kleinere und junge Unternehmen, die an Innovationen auf dem technischen Sektor arbeiten. Sie erhalten wegen des hohen Verlustrisikos der Investition, mangelnder Sicherheiten und der Unmöglichkeit für den Kreditgeber, Chancen und Risiken des Projekts richtig einzuschätzen, kaum die nötigen Kredite. Die Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung dieser Unternehmen sind mangels Zugang zum Kapitalmarkt und geringer Risikobereitschaft von Investoren begrenzt, die Selbstfinanzierung reicht ebenfalls in der Anlaufphase nicht aus, um das in der Expansionsphase stark steigende Investitionsvolumen zu finanzieren.
    b) Kapitalgeber: spezielle Beteiligungsfonds. Aus Gründen der Risikostreuung sind Venture-Capital-Gesellschaften an mehreren unterschiedlichen innovativen Projekten in verschiedenen Branchen beteiligt. Durch das technische Wissen ihrer Mitarbeiter ist die Venture-Capital-Gesellschaft in der Lage, die Ertragschancen innovativer Produkte besser als andere Kapitalgeber einzuschätzen. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse ermöglichen die Erfüllung der Beratungsfunktion gegenüber dem Kapitalnehmer. Ein besonders intensiver Beratungsbedarf besteht bei Unternehmensgründungen und in der Expansionsphase bezüglich der Vermarktung der Innovation.

    3. Art und Form:
    a) Venture-Capital-Fonds beteiligen sich häufig als stille Gesellschafter, die im Insolvenzverfahren Gläubigerrechte haben. Somit besteht die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines Ausschlusses der Verlustbeteiligung. Eine Direktbeteiligung am kapitalnehmenden Unternehmen ist bei Personengesellschaften durch Haftungsvorschriften problematisch, bei Kapitalgesellschaften stößt sie wegen der damit verbundenen Mitentscheidungsrechte als Gesellschafter auf mangelnde Akzeptanz seitens der Eigentümer.
    b) Refinanzierung: Die Mittel für die Wagnisfonds werden in Deutschland von institutionellen und privaten Anlegern, z.T. auch vom Staat, aufgebracht oder über die Börse refinanziert.
    c) Beendigung des Vertragsverhältnisses (exit): Dem Kapitalnehmer kann die Möglichkeit des Rückkaufs des Kapitalanteils nach Ablauf einer bestimmten Frist eingeräumt werden (sog. buy back). Eine Veräußerung der Beteiligung, bspw. an ein interessiertes Großunternehmen (sog. trade sale), ist möglich. Nach einer evtl. erforderlichen Rechtsumwandlung kann die Venture-Capital-Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft an die Börse führen und dort ihre Anteile veräußern (sog. going public).

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