Direkt zum Inhalt

öffentliche Schulden

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Staatsschulden; 1. Begriff: von staatlichen Stellen („öffentliche Hand”) am Geld- und Kapitalmarkt, d.h. außer bei (im Grundgesetz nicht vorgesehenen) „Zwangsanleihen” nicht aufgrund hoheitlichen Zwangs aufgenommene, mit Tilgungs- und Verzinsungspflichten verbundene Kredite.

    2. Arten: öffentliche Schulden können als Briefschulden in gesonderten Urkunden dokumentiert (Wertpapier) oder als Buchschulden in ein staatliches Schuldbuch (des Bundes oder eines Landes) eingetragen werden (Bundesschuldbuch, Bundeswertpapierverwaltung). Sie können als Geldmarktpapiere oder als Kapitalmarktpapiere ausgestaltet sein; nur letztere sind z.T. börsenfähig.

    3. Kreditnehmer und Gläubiger: Die Staatsverschuldung verteilt sich auf Bund, Länder, Gemeinden und andere Kommunen sowie Sondervermögen (insbesondere) des Bundes. Die Struktur der Gläubiger ist recht unterschiedlich. Einige Arten von öffentlichen Schulden können jedermann, auch Gebietsfremden gegenüber eingegangen werden (z.B. Bundesobligationen [Bobl], Bundesanleihen), andere Formen (z.B. U-Schätze, Kassenobligationen) werden regelmäßig nur von bestimmten Personen, v.a. von Banken und institutionellen Anlegern erworben. Öffentliche Schulden sind in der Bundesrepublik Deutschland i.d.R. mittel- oder langfristiger Natur. Aus geldpolitischen Gründen sprach sich die Deutsche Bundesbank gegen die (in anderen Ländern übliche) Ausgabe kurzfristiger Wertpapiere aus. Dieser Umstand könnte zwar nicht rechtlich, wohl aber ökonomisch die Anlagemöglichkeiten von Geldmarktfonds begrenzen.

    4. Emissionsverfahren: Je nach Schuldart sind Einmal- oder Daueremissionen üblich. Außer bei Schuldscheindarlehen musste früher bei der Kreditaufnahme gemäß § 20 II a.F. BBankG die Bundesbank eingeschaltet werden, sei es als Konsortialführerin des Bundesanleihekonsortiums (Deutsche Bundesbank, Mitwirkung bei Emissionen von öffentlichen Verwaltungen), sei es durch „stille” Platzierung über die Börse. Die Bundesbank wird (als Hausbank des Bundes) bei Bundesobligationen und Bundesanleihen auch zur Kurspflege tätig. Hingegen darf sie keine Kursstützung (Kursregulierung) betreiben.

    5. Ziele und Grenzen: Öffentliche Schulden dienen der Erzielung von Einnahmen, um damit die Erfüllung staatlicher Aufgaben zu finanzieren oder Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Bundesbank gewährt jedoch (im Einklang mit Art. 101 EGV/Art. 123 AEUV) seit 1994 keine Kassenkredite mehr. Eine verfassungsrechtliche Regelung für die Kreditaufnahmen durch den Bund und seine Sondervermögen wird in Art. 115 GG getroffen; danach sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Kredit auszugleichen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 v.H. im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Darüber hinaus ist eine konjunkturbedingte Überschreitung zulässig, wobei allerdings symmetrisch bei guter Konjunktur eine Rückführung vorgenommen werden muss. Im Rahmen der Fiskalpolitik können öffentliche Schulden prinzipiell als Instrument der Konjunkturpolitik und der Stabilitätspolitik eingesetzt werden.

    6. Wirkungen: Öffentliche Schulden können nachteilige allokative Effekte hervorrufen, indem sie private Kreditnehmer auf Geld- und Kapitalmärkten verdrängen („Crowding-Out-Effekt"). Eine Zunahme der öffentlichen Schulden kann ferner zu negativen distributiven Wirkungen führen, soweit durch die Zins- und Tilgungslast finanziell schwächere Bevölkerungsschichten unverhältnismäßig stark betroffen werden.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "öffentliche Schulden"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap öffentliche Schulden Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliche-schulden-60212 node60212 öffentliche Schulden node59130 Kapitalmarkt node60212->node59130 node58204 Geld node60212->node58204 node61215 Schuldscheindarlehen node60212->node61215 node62600 Wertpapier node60212->node62600 node56808 Crowding-Out-Effekt node60212->node56808 node59373 Kredit node60212->node59373 node61219 Schuldverschreibung node59130->node61219 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58204->node58396 node58274 Geldwertstabilität node58204->node58274 node61215->node59130 node62831 Zinsänderungsrisiko node61215->node62831 node60115 Nominalwertprinzip node61215->node60115 node61215->node61219 node62600->node61219 node58992 Investition node56808->node58992 node56808->node59373 node60683 Produktionspotenzial node56808->node60683 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node62600 node81608 Cum-cum-Geschäfte node81608->node62600 node56248 bewegliche Sachen node56248->node62600 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node58204 node59773 Marktzinsmethode node59773->node59130 node61219->node58204 node59089 Kalkulationszinsfuß node59089->node59130 node59249 Konditionsbeitrag node59249->node59130
    Mindmap öffentliche Schulden Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliche-schulden-60212 node60212 öffentliche Schulden node59130 Kapitalmarkt node60212->node59130 node58204 Geld node60212->node58204 node61215 Schuldscheindarlehen node60212->node61215 node62600 Wertpapier node60212->node62600 node56808 Crowding-Out-Effekt node60212->node56808

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete