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Stabilitätsgesetz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft von 1967; Abk. StWG oder StabG.

    2. Ziele: In § 1 StWG wird das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht definiert: Preisniveaustabilität (Geldwertstabilität), hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum. Wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen von Bund und Ländern (Wirtschaftspolitik, Finanzpolitik) sind so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Erreichung dieser Ziele beitragen ("magisches Viereck").

    3. Instrumente: Das StWG sieht Eingriffsinstrumente zur Umsetzung der antizyklischen Finanzpolitik vor, die durch Rechtsverordnungen in Kraft gesetzt werden können. Möglich sind z.B. antizyklische Variationen der Abschreibungsmöglichkeiten, Zuschläge und Abschläge bei Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Veränderungen der öffentlichen Verschuldung, Bildung und Auflösung einer bei der Deutschen Bundesbank zu haltenden Konjunkturausgleichsrücklage. Innerhalb der Konjunkturzyklen sind die Instrumente wahlweise dämpfend oder stimulierend einzusetzen. Das StWG hat nach Anfangserfolgen (bei der Rezession von 1966/67) die Erwartungen nicht erfüllt. Problematisch ist eine nachfrageorientierte Politik dann, wenn die Ursachen für Einkommens- und Beschäftigungsprobleme auf der Angebotsseite liegen. Mit dem Vordringen des Monetarismus und dem Aufkommen der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik sowie der damit einhergehenden Zurückdrängung der antizyklischen Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage verlor das StWG für die Finanzpolitik stark an Bedeutung.

    4. Weitere Regelungen: Jahreswirtschaftsbericht, mittelfristige Finanzplanung, Konjunkturrat, Konzertierte Aktion (Einkommenspolitik) als Versuch der einkommenspolitischen Absicherung der staatlichen Wirtschaftspolitik (Einbettung der Einkommenspolitik der Tarifpartner).

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