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Nominalwertprinzip

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    volkswirtschaftliches Prinzip, nach dem bei einer Forderung bzw. Verbindlichkeit immer nur der gesetzlich festgelegte Zahlenwert als Berechnungsgrundlage gültig ist. Lautet somit ein Vertrag über die Zahlung einer bestimmten Summe zu einem festgelegten Zeitpunkt, bezieht sich die Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe immer auf den im Vertrag niedergeschriebenen Geldwert unabhängig von Veränderungen des Preisniveaus ab Vertragsvereinbarung bis Zahlungszeitpunkt. Der tatsächliche Wert des Geldes, der durch Inflation, Wirtschaftssituationen und beispielsweise eventuelle Krisen beeinflusst wird, spielt somit faktisch keine Rolle. Beispielsweise im Steuerrecht besagt das Nominalwertprinzip, dass für alle Geldbeträge der zahlenmäßige Wert, nicht der etwaige "tatsächliche" Wert von Bedeutung ist. Dies wirkt sich unter dem Einfluss von Inflation negativ für den Steuerpflichtigen aus, denn der erarbeitete Realzins liegt unter dem Nominalzins. Bei einem progressiven Einkommensteuertarif (Einkommensteuer) steigt durch die Inflation der tatsächliche Steuersatz („kalte Progression“).

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