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Lagebericht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Lagebericht bezeichnet einen Bericht, der eine Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens beinhaltet.

    2. Rechtliche Grundlagen: Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264 HGB (Größenklassen der Kapitalgesellschaften), bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nach § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 HGB) und andere große Unternehmen, die unter das PublG fallen (§ 1 I PublG), haben neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht (§ 289 HGB) zu erstellen. Dieser ist innerhalb von drei Monaten (§ 264 HGB) bzw. im Fall einer Genossenschaft innerhalb von fünf Monaten (§ 336 HGB) nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen und innerhalb von zwölf Monaten im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie beim Handelsregister einzureichen (§ 325 I 2 HGB, § 339 I HGB). Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keinen Lagebericht zu erstellen (§ 264 I 4 HGB). Kreditinstitute haben unter Beachtung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform, einen Lagebericht zu verfassen (Lagebericht der Kreditinstitute). Detailliert setzt sich DRS 20 (Konzernlagebericht) mit der Erstellung eines Lageberichts auseinander. In den International Financial Reporting Standards (IFRS) ist ein mit dem Lagebericht vergleichbarer Bericht nicht vorgesehen. Das IASB verweist darauf, dass viele Unternehmen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage veröffentlichen, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert (IAS 1.13).

    3. Inhalt: Gemäß den rechtlichen Vorgaben (§ 289 HGB) hat der Lagebericht die folgenden Einzelberichte zu umfassen:
    a) Wirtschaftsbericht: Nach § 289 I 1 HGB sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
    b) Prognosebericht: Im Rahmen des Prognoseberichts soll die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken erläutert und beurteilt werden (§ 289 I 4 HGB).
    c) Finanzrisikobericht: Nach § 289 II Nr. 1 ist ein Finanzrisikobericht zu verfassen, der gesonderte Angaben zu aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken beinhaltet. Zudem sollen hier Angaben zu Risikomanagementzielen und -methoden gemacht werden, die auf eine Bewältigung dieser Risiken abzielen.
    d) Forschungs- und Entwicklungsbericht: Gemäß § 289 II Nr. 2 HGB gilt es im Lagebericht Angaben zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens zu machen.
    e) Zweigniederlassungsbericht: Nach § 289 II Nr. 3 ist im Lagebericht auf bestehende Zweigniederlassungen einzugehen.
    f) Kontroll- und Risikomanagementbericht: Bestandteil sind gemäß § 289 IV HGB die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess. Die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Berichts besteht nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen.
    g) Eigentumsstrukturbericht: Im Rahmen des Eigentumsstrukturberichts nach § 289a I HGB haben börsennotierte Unternehmen Angaben zur Eigentumsstruktur zu veröffentlichen.
    h) Vergütungsbericht: Sofern es sich bei dem berichterstattenden Unternehmen um eine börsennotierte Gesellschaft handelt, ist ein Vergütungsbericht Bestandteil des Lageberichts, der den Adressaten über die Grundzüge des Vergütungssystems informieren soll (§ 289a II HGB). § 289 III HGB verpflichtet zudem große Kapitalgesellschaften zur Analyse nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, im Rahmen des Lageberichts, insoweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Der Nachtragsbericht ist im Zuge der Umsetzung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes nunmehr Anhangsbestandteil. Gemäß § 289b HGB haben Kapitalgesellschaften, sofern sie die Kriterien nach § 267 III 1 HGB erfüllen, kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind oder im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Der Inhalt dieser Erklärung bestimmt sich nach § 289c HGB. Darüber hinaus haben börsennotierte Unternehmen gemäß § 289f HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben.

    Vgl. auch Jahresabschluss.

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