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Eigenmittel-Richtlinie

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Entwicklung: Als Eigenmittel-Richtlinie wird die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 17.4.1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (Richtlinie 89/299/EWG) bezeichnet, die sich an Empfehlungen des Cooke Committee (Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) anlehnt. Die durch die Eigenmittel-Richtlinie eingeführten Definitionen wurden durch die Kapitaladäquanz-Richtlinie modifiziert, um den besonderen Merkmalen der Geschäftstätigkeit auf Wertpapiermärkten Rechnung zu tragen, insbesondere den dort bestehenden Marktrisiken. Dies führte zu einer erneuten Änderung des § 10 KWG durch die 6. KWG-Novelle 1997, der dann sowohl Kreditinstitute i.S. des KWG als auch Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG betraf und zudem in IX Sonderregeln für Wertpapierhandelsunternehmen enthielt. Mit der Richtlinie 2000/12/EG vom 20.3.2000 hatten das Europäische Parlament und der Rat der EG die bisherige Vielzahl von EG-Vorschriften, die sich mit der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeit von Kreditinstituten befassten, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in einem einzigen Text zusammengefasst; zugleich wurden neben der Eigenmittel-Richtlinie auch die beiden Bankrechtskoordinierungs-Richtlinien, die Solvabilitäts-Richtlinie, die Großkredit-Richtlinie und die Konsolidierungs-Richtlinie aufgehoben.

    2. Inhalte: In Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht wurden in der Eigenmittel-Richtlinie zwei Arten von Eigenmitteln (i.S. der Ersten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie) unterschieden: Basiseigenmittel (Kernkapital) und ergänzende Eigenmittel (Ergänzungskapital). Zu den Basiseigenmitteln gehörten v.a. eingezahltes Eigenkapital und offene Rücklagen. Zum Ergänzungskapital (das gleichermaßen dem Auffangen von Verlusten wie Zwecken der Bankenaufsicht, nicht zuletzt bei der Zulassung von Kreditinstituten/Zweigstellen dienen soll) zählten versteuerte stille Reserven, Genussrechtskapital, der Fonds für allgemeine Bankrisiken (gemäß der Bankbilanz-Richtlinie), ferner der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften, kumulative stimmrechtslose Vorzugsaktien sowie bestimmte nachrangige Verbindlichkeiten, nicht jedoch Wertberichtigungen auf Länderrisiken. Die letztgenannten Bestandteile durften nur bis zu 50 Prozent der Basiseigenmittel einbezogen werden; das Ergänzungskapital durfte seiner geringeren Qualität wegen insgesamt 100 Prozent des Kernkapitals nicht übersteigen. Mindestanforderungen an alle Eigenmittel waren Nachrang im Insolvenzverfahren, Einzahlung und Verfügbarkeit sowie eine gewisse Dauerhaftigkeit. Von der Summe von Basis- und ergänzenden Eigenmitteln waren einige Posten abzuziehen, insbesondere der Bestand an eigenen Aktien, immaterielle Vermögenswerte, Verluste des laufenden Geschäftsjahrs, aber auch mehr als 10-prozentige Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und an Finanzinstituten (Finanzunternehmen i.S. des KWG).

    3. Umsetzung in nationales Recht: Bei der Umsetzung dieses EG-Rechtsakts in das nationale Recht wurden stille Beteiligungen (Einlagen) als Kernkapital eingeordnet. Auch freies Vermögen von Privatbankiers konnte berücksichtigt werden (§ 10 VI KWG a.F.). Neubewertungsreserven wurden gemäß § 10 IVa KWG a.F. begrenzt als Ergänzungskapital akzeptiert. Solange ein EG-Mitgliedstaat sich um stärkere Konvergenz im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel bemühte, war es ihm freigestellt, nicht alle vom EG-Bankrecht aufgelisteten Bestandteile zu übernehmen.

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