Geschäftsjahr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zeitraum, für den ein Kaufmann Inventar und Bilanz aufzustellen hat (i.d.R. Kalenderjahr). Nach § 240 II HGB darf das Geschäftsjahr nicht länger als zwölf Monate dauern, wohl aber kürzer sein (Rumpfgeschäftsjahr). Den Beginn des Geschäftsjahres kann der Kaufmann selbst bestimmen, ein beliebiger und willkürlicher Wechsel des Geschäftsjahrs ist allerdings unzulässig. In steuerlicher Hinsicht ist eine Änderung des Bilanzstichtages zwar zulässig; die Umstellung des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahr) kann nach § 4a I EStG jedoch nur mit Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
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Geschäftsjahr
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- Abhängigkeitsbericht
- alte Aktien
- Aufsichtsrat (AR)
- bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
- bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht
- Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens
- Bewertungsgrundsätze
- Deutsche Bundesbank, Jahresabschluss
- Dividende
- Eigenkapitalrentabilität
- Eigenmittel-Richtlinie
- Gesamtkostenquote
- Gewinnabführungsvertrag
- Handelsbilanz
- Hauptversammlung (HV)
- Investmentfonds
- Jahresabschluss der Kreditgenossenschaften
- Jahresabschluss der Kreditinstitute
- Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung
- Jahresabschluss der Sparkassen
- junge Aktie
- neutraler Aufwand
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- ordentliche Hauptversammlung
- Rechenschaftsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Skontroführer-Monatsausweisverordnung (SkontroMonAwV)
- Zwischendividende
Geschäftsjahr
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