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Bilanzgliederung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Allgemein: Der Bilanzausweis und mit ihm die Bilanzgliederung richten sich für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB. Die Gliederung erfolgt nach zunehmender Liquidierbarkeit auf der Aktivseite und zunehmender Fälligkeit auf der Passivseite der Bilanz. Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz abgeleitet und folgt daher derselben Gliederung. In den Internationalen Rechnungslegungsstandards schreibt IAS 1 lediglich Mindestinhalte der Bilanz vor. Wesentlich ist hier eine Untergliederung in lang- und kurzfristig gehaltene Vermögensgegenstände und lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten sowie, auf der Passivseite zuoberst, das Eigenkapital.

    Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG unterliegen ergänzenden Vorschriften zum Jahresabschluss gem. §§ 340 bis 340o HGB. An die Stelle der Gliederung nach § 266 HGB tritt bei ihnen das Formblatt 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechKredV, hier § 2). Die auszuweisenden, an das Bankgeschäft angepassten Positionen werden anders, nahezu in umgekehrter Reihenfolge geordnet als in § 266 HGB vorgesehen. So ist die erste Position der Aktivseite die sofort liquide verfügbare Barreserve, die letzte vor den Sonstigen Vermögensgegenständen, Rechnungsabgrenzungsposten und dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag sind die eigenen Anteile. Bei ähnlich schneller Liquidierbarkeit wird nach Geschäftspartnertypus und Risiko der Position geordnet, z.B. sind die Schuldtitel öffentlicher Stellen vor den Forderungen an Kreditinstitute und diese wieder vor den Forderungen an Kunden, die Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten vor denen anderer Emittenten auszuweisen. Nachrangige Forderungen sind nach § 4 II RechKredV als Unterposten der jeweiligen Position auszuweisen.

    Auch auf der Passivseite wird die (gegenüber § 266 HGB umgekehrte) Gliederung von kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten hin zu Eigenkapitalpositionen überlagert von einer Ordnung nach Gruppen von Geschäftspartnern, nämlich Kreditinstituten und Kunden sowie nach Typen von Verbindlichkeiten, nämlich verbrieften Verbindlichkeiten, Treuhand-Positionen und Sonstigen Verbindlichkeiten. Wie eine Bruchstelle leiten die passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu den Rückstellungen über, die von den Nachrangigen Verbindlichkeiten gefolgt werden. Erst dann ist das Genussrechtskapital auszuweisen, danach der Fonds für allgemeine Bankrisiken und erst im Anschluss als letzte Position der Passivseite das Eigenkapital mit der üblichen Untergliederung. Im Anhang ist nach § 9 RechKredV eine weitere Untergliederung der dort genannten Aktiva und Passiva nach Restlaufzeiten vorzunehmen.

    An die Stelle der GuV-Gliederungsvorschriften des § 275 HGB tritt die Gliederung des Formblattes 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) der RechKredV. Die Ordnung richtet sich nach der Nähe zum Kreditgeschäft: So sind bei der Kontoform zunächst die Zinserträge auszuweisen, danach die Erträge aus Aktien und Beteiligungen mit einer analogen Gliederung der Aufwendungen. Bei der Staffelform werden den Erträgen die zugehörigen Aufwendungen direkt nachgeordnet.

    Auch enthält die RechKredV besondere Vorschriften zu den einzelnen Posten von Bilanz und GuV, die weiteren Ausweisvorschriften im Sinne der Formblätter 1 sowie 2 oder 3 unterliegen. 

    Der Anhang hat nach § 340d HGB einen nach Fristigkeit gegliederten Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel zu enthalten. Siehe auch Bilanzansatzvorschriften, Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede 1, 3.

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