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Schuldtitel öffentlicher Stellen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die in der Aktivposition 2 „Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind“ auszuweisenden Schatzwechsel, unverzinslichen Schatzanweisungen sowie ähnlichen Schuldtitel öffentlicher Stellen müssen zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 13 I 1 RechKredV):

    a) Sie müssen unter Diskontabzug hereingenommen worden sein, d.h., ihr Zinsertrag wird beim Ankauf in Form eines Diskontabzugs (Abzinsung des Erfüllungsbetrags) verrechnet.

    b) Die Aktiva müssen zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts zugelassen sein, d.h., sie können zur Sicherung von Offenmarktgeschäften verwendet werden.

    Nach dem Wegfall der Refinanzierungsfähigkeit der Schatzwechsel können in der Untergliederungsposition a der Aktivposition 2 nur noch die unverzinslichen Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen ausgewiesen werden. Unter öffentlichen Stellen sind neben den öffentlichen Haushalten (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) auch deren Sondervermögen (z.B. ERP-Sondervermögen, SoFFin) zu verstehen (§ 13 I 3 RechKredV). Ähnliche Titel, die je nach Ausgestaltung hier zu bilanzieren sind, können z.B. Zero Bonds oder Commercial Papers sein. An ausländischen Papieren können hier bspw. Treasury Bills oder Bons de Trésor erfasst werden. Als Ausgliederungsposition sind die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbaren Papiere gesondert auszuweisen (§ 13 II RechKredV).

    Schuldtitel öffentlicher Stellen, die mind. eine der o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, sind - sofern sie börsenfähig sind - je nach Ursprungslaufzeit in der Aktivposition 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“, und zwar in der Untergliederungsposition 5a aa „Geldmarktpapiere von öffentlichen Emittenten“ oder in der Untergliederungsposition 5b ba „Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten“ auszuweisen. Bei fehlender Börsenfähigkeit hat der Ausweis in der Aktivposition 4 „Forderungen an Kunden“ zu erfolgen (§ 13 I 2 RechKredV).

    Schuldtitel öffentlicher Stellen werfen Erträge in Form von Zinsen ab. Dies gilt trotz ihres Namens aber auch für unverzinsliche Schatzanweisungen sowie für Null-Kupon-Anleihen (Zero-Bonds).

    Aufgrund der Emittenten der Titel besteht grundsätzlich eher ein geringes Ausfallrisiko;  bei den von ausländischen öffentlichen Stellen ausgegebenen kann jedoch Titeln ein Währungs- sowie ein Länderrisiko nicht ausgeschlossen werden.

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