Prospekt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff des Börsenrechts für einen schriftlichen Bericht mit Angaben, die einem breiten Personenkreis potenzieller Investoren die Beurteilung von Vermögensanlagen ermöglichen sollen. So sind Wertpapiere gemäß § 32 III Nr. 2 BörsG zum amtlichen (Börsen-) Handel regelmäßig nur zuzulassen, wenn dem Zulassungsantrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz (v. 22.6.2005, BGBl. I S. 1698, zuletzt geändert durch G v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2446) erforderlichen Informationen enthält, um der Öffentlichkeit ein zutreffendes Urteil über Emittenten und Effekten zu ermöglichen. § 36 BörsG sieht vor, dass im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zueinander Prospekte gegenseitig anerkannt werden. Der Prospekt darf erst nach Billigung durch eine Zulassungsstelle veröffentlicht und von dieser Veröffentlichung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden.
2. Inhalt: Vergleichbar einem Jahresabschluss nebst Anhang muss jeder Prospekt ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten geben. Wesentlicher Unterschied zur früheren Rechtslage (VerkaufsprospektG, aufgehoben zum 1.6.2012, durch G v. 6.12.2011, BGBl. I S. 2481) ist die Aufhebung der bisherigen Zweiteilung in Verkaufsprospekt (spezifischer Prospekt) und Börsenzulassungsprospekt. Ein gebilligter Prospekt kann daher für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für die Zulassung (Börsenzulassung) zum Handel an einem organisierten Markt verwendet werden. Durch das WpPG wurde das Billigungsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugewiesen. Ein gebilligter Prospekt ist zwar noch Börsenzulassungsvoraussetzung; die Börse selbst prüft diesen ihrerseits aber nicht mehr.
3. Haftung: Ein Prospekt, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, begründet eine Prospekthaftung (Prospekthaftung der Kreditinstitute) sowohl gegenüber Personen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, als auch gegenüber solchen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht; diese haften als Gesamtschuldner. Der Erwerber eines aufgrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiers hat dabei einen Anspruch auf Übernahme dieses Papiers durch einen der Schuldner gegen Erstattung des Kaufpreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten, wenn dieses Geschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Börseneinführung des Wertpapiers abgeschlossen wurde (§ 24 I 1 WpPG). Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber des Wertpapiers, kann er die Zahlung der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis sowie der mit Erwerb und Veräußerung verbundenen Kosten verlangen (§ 24 II WpPG). Die Haftung greift nicht ein, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts weder kannte noch kennen musste (§ 23 II WpPG), aber etwa auch dann, wenn der Erwerber um den Mangel wusste. Der Prospekt kann Bestandteil des Vertrages zwischen Emittent oder Emissionsbank einerseits, dem Käufer eines Papiers andererseits sein, wenn hierauf Bezug genommen wird.
2. Inhalt: Vergleichbar einem Jahresabschluss nebst Anhang muss jeder Prospekt ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten geben. Wesentlicher Unterschied zur früheren Rechtslage (VerkaufsprospektG, aufgehoben zum 1.6.2012, durch G v. 6.12.2011, BGBl. I S. 2481) ist die Aufhebung der bisherigen Zweiteilung in Verkaufsprospekt (spezifischer Prospekt) und Börsenzulassungsprospekt. Ein gebilligter Prospekt kann daher für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für die Zulassung (Börsenzulassung) zum Handel an einem organisierten Markt verwendet werden. Durch das WpPG wurde das Billigungsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugewiesen. Ein gebilligter Prospekt ist zwar noch Börsenzulassungsvoraussetzung; die Börse selbst prüft diesen ihrerseits aber nicht mehr.
3. Haftung: Ein Prospekt, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, begründet eine Prospekthaftung (Prospekthaftung der Kreditinstitute) sowohl gegenüber Personen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, als auch gegenüber solchen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht; diese haften als Gesamtschuldner. Der Erwerber eines aufgrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiers hat dabei einen Anspruch auf Übernahme dieses Papiers durch einen der Schuldner gegen Erstattung des Kaufpreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten, wenn dieses Geschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Börseneinführung des Wertpapiers abgeschlossen wurde (§ 24 I 1 WpPG). Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber des Wertpapiers, kann er die Zahlung der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis sowie der mit Erwerb und Veräußerung verbundenen Kosten verlangen (§ 24 II WpPG). Die Haftung greift nicht ein, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts weder kannte noch kennen musste (§ 23 II WpPG), aber etwa auch dann, wenn der Erwerber um den Mangel wusste. Der Prospekt kann Bestandteil des Vertrages zwischen Emittent oder Emissionsbank einerseits, dem Käufer eines Papiers andererseits sein, wenn hierauf Bezug genommen wird.
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Prospekt
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ausgehend
- amtlicher (Börsen-)Handel
- Anspruch
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
- Gesamtschuldner
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- Vertrag
- Wertpapier
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