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Prospekthaftung der Kreditinstitute

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gemäß der Übergangsregelung in § 52 I - III BörsG haften nach §§ 44, 45 BörsG a.F. (sowie im Geregelten Markt nach § 55 BörsG a.F.) Personen, die vor dem 1.7.2005 für einen Prospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass eines Prospektes ausgeht, d.h. der Emittent, das emissionsbegleitende Kreditinstitut i.S. des KWG (Emissionsgeschäft) oder die Mitglieder des Emissionskonsortiums, bei Inlandsgeschäften als Gesamtschuldner jedem Erwerber eines zum amtlichen (Börsen-)Handel oder zum Geregelten Markt zugelassenen Wertpapiers, wenn wesentliche Angaben für die Beurteilung im Prospekt unrichtig oder unvollständig waren. Einem Prospekt gleichgestellt war eine schriftliche Darstellung, deren Veröffentlichung den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts entbunden hat.
    Heute ist die von der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung nach § 311 BGB (aus culpa in contrahendo/Verschulden bei Vertragsschluss) zu unterscheidende spezielle Haftung im Wertpapierprospekt- und im Vermögensanlagengesetz verankert.

    2. Das zur Umsetzung eines EU-Rechtsakts (Richtlinie 2003//71/EG) 2005 ergangene Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bezieht sich auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapieren (§ 2 Nr. 1), die öffentlich angeboten (s. § 2 Nr. 4) oder zum Handel an einem organisierten Markt (§ 2 Nr. 16) zugelassen werden sollen (§ 1 I); ausgenommen sind nach § 1 II Aktien und einige weitere Nichtdividendenwerte (§ 2 Nr. 2, 3). Der Inhalt eines i.d.R. nach § 3 WpPG von einem Anbieter (§ 2 Nr. 10) zu veröffentlichenden Prospekts ergibt sich aus §§ 5 ff. Der Erwerber hat einen Anspruch – im Voraus nicht abdingbar (§ 25 I WpPG) – bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt (§ 21) oder bei sonstigem fehlerhaften Prospekt (§ 22). Dieser besteht gesamtschuldnerisch gegen Personen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und solchen, von denen der Erlass des Prospekts (bzw. einer schriftlichen Darstellung nach § 21 IV) ausgeht, und richtet sich auf die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten, sofern das Erwerbsgeschäft nach Prospektveröffentlichung und innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Wurde kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als solcher der erste nach Einführung festgestellte oder gebildete Börsenpreis (§ 21 I 1, 1 2 WpPG). Ist der Erwerber nicht mehr Eigentümer der Wertpapiere, wird die Höhe des zu zahlenden Betrags nach § 21 II WpHG ermittelt, d.h. geschuldet ist die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht übersteigt, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie den damit verbundenen üblichen Kosten. Wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, haftet nicht (§ 23 I WpPG); weitere Gründe, die eine Haftung ausschließen, nennt § 23 II. Emittenten (§ 2 Nr. 9 WpPG) und Anbieter haften in gleicher Weise als Gesamtschuldner, wenn entgegen § 3 I 1 ein Prospekt nicht veröffentlicht worden ist, es sei denn, der Erwerber hat diese Veröffentlichungspflicht gekannt (§ 24).

    3. Für im Inland öffentlich angebotene Vermögensanlagen nach § 1 II des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 2015, die weder vom WpPG noch von § 1 I KAGB (als Anteile an Investmentvermögen) erfasst sind, gilt ebenfalls eine Prospekthaftung, sofern nicht die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VermAnlG nach § 2 - § 2c eingreifen. Auch hier wird zwischen fehlerhaftem (§ 20 VermAnlG) und fehlendem (§ 21) Verkaufsprospekt (zum Inhalt s. § 7) unterschieden. Inhaltlich gleicht die Haftung den Regelungen im WpPG.

     

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