Erfüllungsgehilfe
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natürliche oder juristische Person (bzw. Unternehmen), deren sich der Schuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient (z.B. Mitarbeiter einer Bank im Rahmen eines allgemeinen Bankvertrages). Nach § 278 S. 1 BGB muss sich der Schuldner das in Erfüllung der Verbindlichkeit erfolgte schuldhafte (Fehl-)Verhalten eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen; dessen (fremdes) Verschulden hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. Gesetzliche Vertreter (im weiten Sinn, also nicht nur Eltern, sondern z.B. auch Insolvenzverwalter) stehen insoweit Erfüllungsgehilfen gleich. § 278 BGB ist nicht anwendbar auf verfassungsmäßig berufene Vertreter einer juristischen Person, sog. Organe. Für deren Verschulden gelten §§ 31, 89 (s. a. §§ 31a, 31b) BGB. Eine Haftung für Erfüllungsgehilfen setzt eine Sonderverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger, insbesondere einen Vertrag oder vorvertragliche Beziehungen, voraus. Für Handlungen außerhalb einer solchen Sonderverbindung haftet der Geschäftsherr grundsätzlich nur aus unerlaubter Handlung, wenn ihn bei Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen ein Verschulden trifft bzw. er sich insoweit nicht exculpieren kann (§ 831 BGB). Gemäß §§ 278, 276 III BGB kann der Schuldner seine Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich ausschließen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Geschäftsverkehr mit Privatkunden aber ein Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit i.d.R. nicht zulässig (§ 309 Nr. 7a, 7b BGB).
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Erfüllungsgehilfe
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