Außenwirtschaftsrecht
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1. Begriff: durch Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregeltes (nationales) Recht des Außenwirtschaftsverkehrs. Das AWG geht in § 1 I aus vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, d.h. des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland (§ 2 V AWG) sowie des Verkehrs mit Auslandswerten (§ 2 VI) und Gold zwischen Inländern (§ 2 XV).
2. Beschränkungen: Außenwirtschaftsverkehr unterliegt nur den Einschränkungen des AWG selbst sowie der aufgrund des AWG erlassenen Rechtsverordnungen, also der AWV. Beschränkungen sind Genehmigungspflichten und Verbote (§ 2 I 2 AWG). Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, etwa im Hinblick auf EU-Rechtsakte, zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus dem Ausland sowie zum Schutz der nationalen Sicherheit und der auswärtigen Interessen werden ergänzt durch Beschränkungsmöglichkeiten für einzelne Bereiche (nur noch für Waren- und Dienstleistungs-, nicht mehr für Kapital- und Zahlungsverkehr, §§ 4-9 AWG). Keine Beschränkungen gelten für und gegenüber der Deutschen Bundesbank (§ 10).
3. Das AWG ermächtigt die Bundesregierung in den §§ 11, 12 zudem zum Erlass von Verfahrens- und Meldevorschriften (Meldungen über den Außenwirtschaftsverkehr). Genehmigungsstellen sind im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs die Deutsche Bundesbank (§ 13 II Nr. 1) und die ressortverantwortlichen Bundesministerien (§ 13 II Nr. 2, 3, 4), ansonsten meist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 13 I AWG). Ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommene Rechtsgeschäfte sind unwirksam (§ 15); überdies kommen bei solchen Rechtsverletzungen Bußgelder oder gar Freiheits- oder Geldstrafen in Betracht (§§ 17 ff. AWG). Die Überwachung der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr obliegt den Zollbehörden. Auskunfts- und Vorlegungspflichten bestehen auch den Genehmigungsstellen gegenüber, einschließlich der Bundesbank.