Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bundes-Gesetz von 1952 (mehrfach novelliert) zur Regelung der betrieblichen Mitbestimmung, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht verschiedene Mitwirkungsrechte (von Informationsrechten bis hin zur echten Mitbestimmung) des Betriebsrats vor und statuiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Arbeitgeber (§ 2 I BetrVG). Im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung sicherte zunächst das insoweit fortgeltende Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG 1952) die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen im Aufsichtsrat, später erfolgt dies über das Drittelbeteiligungsgesetz.
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