Arbeitsrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht der Arbeitsverhältnisse, teilweise Privatrecht (z.B. Arbeitsvertrag), teilweise öffentliches Recht (z.B. Arbeitsschutz; Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]; Schwerbehindertenrecht; teilweise Tarifvertragsrecht [Tarifvertrag]). Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unterliegen der besonderen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 1 ArbGG). Inhaltlich unterscheiden lässt sich das sog. Individualarbeitsrecht, d.h. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vom sog. kollektiven Arbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern auf der anderen Seite regelt.
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