Mitbestimmungsgesetz 1976
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) i.d.F. vom 4.5.1976. Das Mitbestimmungsgesetz 1976 regelt die Mitwirkung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern, die nicht vom Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz und Mitbestimmungsergänzungsgesetz) erfasst werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist abhängig von der Größe des Unternehmens (§ 7), die Besetzung erfolgt paritätisch, d.h. Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite stellen die gleiche Anzahl von Mitgliedern. Die Regelung enthält keine vollparitätische Mitbestimmung: Zum einen gehört der Arbeitnehmerseite auch ein leitender Angestellter (§ 15 I 2) an, der von seiner Interessenlage her eher der Arbeitgeberseite zuzurechnen ist. Zum anderen entscheidet in Pattsituationen die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, der i.d.R. aufgrund des Wahlmodus aus den Reihen der Anteilseigner kommt.
In das zur gesetzlichen Vertretung befugte Organ (z.B. Vorstand bei der Aktiengesellschaft) wird nach § 33 ein Arbeitsdirektor bestellt.
In das zur gesetzlichen Vertretung befugte Organ (z.B. Vorstand bei der Aktiengesellschaft) wird nach § 33 ein Arbeitsdirektor bestellt.
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