Einigungsstelle
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Arbitration Board/Committee; die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei mitbestimmten Entscheidungen und weiteren im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genannten Mitwirkungstatbeständen. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Arbeitnehmer) und einem neutralen Vorsitzenden und dient als Konfliktlösungsmechanismus, indem ihr Spruch letztlich den Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Entscheidung beendet. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber gem. § 76a BetrVG.
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