Betriebsänderung
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Nach § 111 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten als Betriebsänderung:
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Teilen,
Verlegung des gesamten Betriebs oder von wesentlichen Teilen,
Zusammenschluss mit anderen oder Spaltung von Betrieben,
grundlegende Änderungen der Organisation, des Zwecks oder der Anlagen eines Betriebs,
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Der Betriebsrat hat in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern (Arbeitnehmer) vor Betriebsänderungen, die Nachteile für die Belegschaft mit sich bringen können, ein Informations- und Beratungsrecht (§ 111 S. 1 BetrVG). Eine Betriebsänderung kann einen Interessenausgleich und einen Sozialplan nach sich ziehen (§ 112 BetrVG).