Direkt zum Inhalt

Arbeitnehmer-Sparzulage

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Arbeitnehmersparzulage; 1. Begriff: staatliche Zulage zur Förderung der Vermögensbildung, die der Staat an den Arbeitnehmer im Rahmen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) für vermögenswirksame Leistungen zahlt.

    2. Berechtigte: Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit haben für bestimmte Kapitalanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen, z.B. Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, Kauf von Aktienfonds (sog. Beteiligungssparen) oder Bausparverträgen (vgl. § 2 I Nr. 1-6 und II-IV VermBG) Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage bis zu einem begünstigten Höchstbetrag (20 Prozent der vermögenswirksamen Leistung bis max. 400 Euro im Kalenderjahr; für Bausparverträge oder unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendungen neun Prozent bis max. 470 Euro, vgl. § 13 II VermBG). Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur Arbeitnehmern gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der Anlage 20.000 Euro bei Ledigen bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Für das Wohnungsbausparen liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900/35.800 Euro. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme i.S. des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar. Der Anspruch entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Anlagefristen nicht eingehalten werden. Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage liegt bei den Finanzämtern. Sie wird aus den Einnahmen der Lohnsteuer bezahlt.

    3. Antrag: Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf die Zulage spätestens bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (Bsp.: für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen im Jahr 2018 ist die Zulage bis zum 31.12.2022 zu beantragen). Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Unternehmens bzw. des Instituts über den geleisteten Jahresbetrag, das Kalenderjahr und die Sperrfrist beizufügen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig mit Ablauf der Sperrfrist, mit Zuteilung des Bausparvertrages oder in den Fällen unschädlicher Verfügung.

    Vgl. auch Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen, Bausparförderung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitnehmer-Sparzulage"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitnehmer-Sparzulage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitnehmer-sparzulage-55716 node55716 Arbeitnehmer-Sparzulage node57385 Einkommen node55716->node57385 node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node60027 Namensschuldverschreibung node62299 vermögenswirksame Leistungen node62299->node55716 node61707 Subvention node61515 staatliche Sparförderung node61707->node61515 node57390 Einkommensteuer (ESt) node57390->node57385 node57577 Ersparnis node57577->node57385 node61929 Transmissionsmechanismus node61929->node57385 node61586 Steuerarten node61586->node57385 node55688 Anteilschein node62300 vermögenswirksames Sparen node62300->node55716 node55713 Arbeitnehmer node62300->node55713 node58132 Fünftes Vermögensbildungsgesetz Anlageformen node62300->node58132 node62300->node61515 node59084 juristische Person node62300->node59084 node58321 Genussschein node58131 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. ... node58131->node55716 node56205 Beteiligungssparen node58131->node56205 node55496 Aktienfonds node56205->node55716 node56205->node55688 node56205->node58321 node56205->node55496 node55713->node55716 node58132->node55716 node58132->node59401 node58132->node60027 node62600 Wertpapier node58132->node62600 node61515->node55716 node61515->node62299 node61515->node55713
    Mindmap Arbeitnehmer-Sparzulage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitnehmer-sparzulage-55716 node55716 Arbeitnehmer-Sparzulage node57385 Einkommen node55716->node57385 node58132 Fünftes Vermögensbildungsgesetz Anlageformen node55716->node58132 node62300 vermögenswirksames Sparen node62300->node55716 node56205 Beteiligungssparen node56205->node55716 node61515 staatliche Sparförderung node61515->node55716

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete