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Wohnungsbauprämie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Prämie (gem. Wohnungsbau-Prämiengesetz), die unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 1 EStG) zur Förderung des Wohnungsbaus erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 VermBG (Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz [5. VermBG]) besteht, und dass das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenzen von 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 51.200 Euro) nicht übersteigt. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.

    2. Prämienbegünstigte Aufwendungen (gem. § 2 WoPG 1996) sind insbesondere
    a) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bauspardarlehen, soweit die in dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 Euro betragen;
    b) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
    c) Beiträge aufgrund von Sparverträgen, die auf Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden; die eingezahlten Sparbeiträge und Prämien müssen dabei zum Bau oder zum Erwerb selbstgenutzen Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden;
    d) Beiträge aufgrund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen (auch Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gelten) nach Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden; eingezahlte Beiträge und Prämien müssen dabei zum Bau oder Erwerb selbstgenutzen Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

    3. Höhe der Prämie: Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent der im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Aufwendungen je Kalenderjahr sind auf höchstens 512 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.024 Euro) beschränkt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). Nach § 6 WoPG 1996 gehört die Prämie nicht zu den Einkünften i.S. des EStG.

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