Teilzession
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
synonym für Teilabtretung (§ 398 BGB); Abtretung nur eines Teils einer Forderung, etwa aus einer Lebensversicherung oder einem Kauf- bzw. Werkvertrag. Die Teilzession ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist (regelmäßig bei Geld) und die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben (vgl. § 399 BGB). Wird nichts näheres bestimmt, haben Teil-Forderungen regelmäßig gleichen Rang; der Schuldner kann dann entscheiden, auf welchen Teil er zahlen will; ggf. ist, auch seitens einer Bank als Zessionar, auf Einräumung eines Vorrangs zu achten (falls etwa der Drittschuldner nur einen Teil der geschuldeten Gesamtforderung zahlt).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Teilzession
ausgehend
eingehend
Teilzession
ausgehend