Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Teilzession vom 30.03.2020 - 17:40

Teilzession

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    synonym für Teilabtretung (§ 398 BGB); Abtretung nur eines Teils einer Forderung, etwa aus einer Lebensversicherung oder einem Kauf- bzw. Werkvertrag. Die Teilzession ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist (regelmäßig bei Geld) und die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben (vgl. § 399 BGB). Wird nichts näheres bestimmt, haben Teil-Forderungen regelmäßig gleichen Rang; der Schuldner kann dann entscheiden, auf welchen Teil er zahlen will; ggf. ist, auch seitens einer Bank als Zessionar, auf Einräumung eines Vorrangs zu achten (falls etwa der Drittschuldner nur einen Teil der geschuldeten Gesamtforderung zahlt).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com